Die Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen finden am 11. Oktober 2020 statt. Trotz Wahlgeheimnis wurden in der Vergangenheit immer wieder Stimmzettel von Nutzern auf sozialen Plattformen gepostet. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert, dass Fotografieren und Veröffentlichen des eigenen Stimmzettels rechtlich geduldet ist, aber vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht empfohlen wird. Wahlbeisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 05.10.2020
Seit einigen Jahren kursieren auf den Social Media Plattformen bereits vor der öffentlichen Auszählung Fotos von ausgefüllten Stimmzetteln. „Während in Deutschland bei sogenannten Wahl-Selfies strenger gehandelt wird, stellen diese in Österreich keine strafbare Handlung dar. Aber der VfGH hat auch klargestellt, dass er dieses Verhalten nicht befürwortet. Die Veröffentlichung derartiger Fotos zu verhindern, wäre nur mit einem riesigen Mehraufwand möglich“, konkretisiert Loinger (Foto), Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.
Wahlbeisitzer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
Eine wichtige Rolle bei der Durchführung einer Wahl spielen die Wahlbeisitzer und Mitglieder der Wahlbehörde. „Wahlbeisitzer unterstützen bei der Auszählung der Stimmen und üben in dieser Funktion ein öffentliches Ehrenamt aus“, so Loinger. Jeder Wahlbeisitzer ist auch Mitglied der Wahlbehörde und wird von einer wahlwerbenden Partei nominiert. „Als Mitglied der Wahlbehörde sind die Wahlbeisitzer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer gegen die Amtsverschwiegenheit verstößt und vorzeitig etwa Auszählungsergebnisse bekannt gibt, riskiert eine bis zu dreijährige Freiheitsstrafe“, erklärt der CEO.
Anders als die Wahlbeisitzer sind die sogenannten Wahlzeugen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie kontrollieren die Wahl, haben darüber hinaus aber keine weitere Funktion.
Wahlanfechtung wegen zu früh veröffentlichter Wahlergebnisse
„Welche Auswirkungen es haben kann, wenn Ergebnisse zu früh veröffentlicht werden und die Wahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird, hat die Bundespräsidentenwahl 2016 gezeigt. Die Wahl wurde damals vom VfGH aufgehoben“, so der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes. Neben Fehlern in der Vollziehung der Wahlrechtsvorschriften wurde bemängelt, dass Informationen zu früh von der Bundeswahlbehörde weitergegeben wurden. Die Befürchtung des VfGH war, dass dadurch Wähler in ihrer Entscheidung beeinflusst worden sein könnten.
Seit dieser Entscheidung gibt das Innenministerium keine Teilergebnisse mehr vor 17 Uhr an die Medien und Forschungsinstitute weiter.
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