Die Auslegung des Bauherrnausschlusses in der Rechtsschutzversicherung verursacht immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten und führt somit zu Diskussionen und Streitigkeiten über Deckung oder Leistungsfreiheit.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 01.10.2020
Von Ewald Maitz (Foto)
Vom Bauherrnausschluss ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit folgenden Maßnahmen erfasst:
- Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen (und Grundstücken)
- Baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken;
Der Ausschluss kommt dann zur Anwendung, wenn sich die Gebäude, Gebäudeteile oder Grundstücke im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden. Zudem ist die Planung der in den ersten beiden Punkten angeführten Maßnahmen sowie die Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich Grundstückerwerb vom Ausschluss erfasst. Dieser Bauherrnausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz. Die Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen fällt immer unter den Ausschluss. Die Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken fällt nur dann unter den Ausschluss, wenn eine baubehördliche Genehmigung erforderlich ist.
Der Bauherrnausschluss soll Streitigkeiten in größerem Umfang, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden ereignen, vom Versicherungsschutz ausschließen, um das Risiko für den Versicherer kalkulierbarer zu machen und die Prämien für die Versicherungsnehmer in einem vertretbaren Ausmaß zu halten.
Auslegungskriterien
Zunächst sollte man wissen, nach welchen Kriterien der OGH Risikoausschlüsse generell auslegt: In allen Fällen der Vertragsauslegung ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Für ursachenbezogene Ausschlüsse (wie auch dem Bauherrnausschluss) genügt lt. OGH zudem nicht ein adäquat kausaler Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Geschehen (Ursache, Ereignis), sondern es ist ein „qualifizierter“ Zusammenhang notwendig. Der Anlass des zu beurteilenden Rechtsstreits muss eine typische Folge des Ausschlusstatbestandes sein. Im zu beurteilenden Rechtsstreit muss sich das typische Gefahrenpotential verwirklichen.
Finanzierung von Bauvorhaben
Häufig führen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Hier dazu zwei Kernaussagen des OGH zu diesem Thema:
- Lebensversicherung zur Kreditbesicherung: Der Abschluss der Lebensversicherung mag zwar der Besicherung einer mit einem Grundstückserwerb verbundenen Kreditforderung gedient haben und insoweit mit dessen Finanzierung in ursächlichem Zusammenhang stehen. Der darüber hinaus notwendige adäquate Zusammenhang zwischen der Geltendmachung von auf Urkundenvorlage gerichteten Nebenleistungsansprüchen aus dem Lebensversicherungsvertrag ist aber zu verneinen, sodass dieser Risikoausschluss (Bauherrnklausel) nicht greift.
- Lebensversicherung zur Besicherung des Kredites des Bauvorhabens: Selbst wenn der Versicherungsnehmer des Rechtsschutzversicherers im Zuge der Kreditaufnahme zur Finanzierung eines Bauvorhabens eine Lebensversicherung abschließt und den daraus resultierenden Anspruch zur Besicherung der Kreditforderung verpfändet, weisen Streitigkeiten mit dem Lebensversicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag keinen adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung auf. Der Ausschlusstatbestand (Bauherrnklausel) liegt damit nicht vor.
Fazit
Man muss im jeweiligen Versicherungsfall anhand der Kriterien in der ARB genau prüfen, ob grundsätzlich der Bauherrnausschluss zur Anwendung kommen kann. Ist dies der Fall, muss anschließend geprüft werden, ob das typische Risiko, das ein Bauvorhaben bzw. dessen Finanzierung und Planung mit sich bringt, auch erfüllt ist. Die Auslegung des Ausschlusses darf nämlich nicht weiter gehen, als es der Zweck des Ausschlusses erfordert.
Autor: Ewald Maitz, MLS – www.knowhow-versicherung.at
versdb – Datenbank: www.versdb.at
versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print
Titelbild: ©kokliang1981 - stock.adobe.com
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