Vorprozessuale Kosten werden vom Rechtsschutzversicherer meistens nicht übernommen, weil sie nach den AVB im sogenannten Einheitssatz enthalten sind. Das kann zu ungerechten Ergebnissen führen, wie der OGH in 7 Ob 96/20y vom 16.09.2020 aufzeigt.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 23.12.2020
Von Dr. Wolfgang Reisinger (Foto)
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer (VN) erlitt einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Sein Rechtsanwalt entfaltete vom 29.05.2013 bis 17.03.2016 eine umfangreiche Tätigkeit zur Geltendmachung der Ansprüche des VN. Der Haftpflichtversicherer der Gegenseite leistete in diesem Zeitraum Beträge von rund 40.000 Euro, weigerte sich aber, weitere Zahlungen zu erbringen, weshalb ein Prozess unvermeidbar war. Am 17.05.2016 erhob der VN eine Klage auf weitere Ansprüche von rund 7.000 Euro, mit der er auch erfolgreich war. Der VN begehrt die Zahlung der vorprozessualen Kosten, weil im Prozess Anwaltswechsel eingetreten ist. Der Versicherer lehnte die Deckung mit dem Hinweis ab, dass die Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit im Falle eines nachfolgenden Prozesses mit dem Einheitssatz zur Klage abgedeckt seien. Die Deckungsklage des VN war in den Vorinstanzen erfolglos, der OGH hat dem VN aber Recht gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Beschränkung der Kosten auf die Höhe des Einheitssatzes kann aus der Sicht eines vernünftigen VN nicht dahin ausgelegt werden, dass damit alle vorprozessualen Leistungen abgedeckt sind, die – als Ergebnis erfolgreicher außergerichtlicher Rechtsverfolgung – gerade nicht mehr in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen. So ein Auslegungsergebnis ist für einen verständigen VN nicht nachvollziehbar und auch weder durch den Wortlaut der Regelung noch nach deren legitimen Zweck geboten. Vielmehr sind die AVB, wonach „in gerichtlichen Verfahren Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt werden“, dahin auszulegen, dass sich diese Einschränkung nur auf die (auch vorprozessualen) Kosten der Rechtsverfolgung des (dann) gerichtlich geltend gemachten Anspruches bezieht, nicht aber (auch) auf außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung von Ansprüchen, die erfolgreich ohne Prozess durchgesetzt werden. Letztgenannte außergerichtliche Kosten sind gesondert im Lichte ihrer Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen.
Kommentar
Der VN argumentierte, die Zahlungsverweigerung unter Berufung auf eine Leistungsbeschränkung in Höhe eines allfälligen späteren Einheitssatzes sei sittenwidrig, verstoße gegen Treu und Glauben und zudem gegen § 864a ABGB. Dies wurde vom OGH zwar nicht so gesehen, er hat die vorprozessualen Kosten aber dennoch zugesprochen. Man muss nämlich unterscheiden, für welche Schadenposten außergerichtliche bzw. gerichtliche Kosten entstanden sind. Der OGH führt auch ein passendes Beispiel an: Wenn ein Geschädigter Ansprüche von 10.000 Euro hat, von denen er vorprozessual 9.000 Euro durchsetzt und 1.000 Euro erst im Prozess bekommt, wäre es unsinnig, nur den Einheitssatz für die gerichtliche Verfolgung von 1.000 Euro zu ersetzen. Sind die außergerichtlichen Bemühungen generell erfolglos und muss der gesamte Anspruch eingeklagt werden, so bleibt es natürlich bei der Kostenersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers für vorprozessuale Kosten in der Höhe des Einheitssatzes. Der VN muss aber die Höhe der jeweiligen Kosten nachweisen. Der OGH hat übrigens auch festgehalten, dass Mehrkosten durch einen vom VN veranlassten Anwaltswechsel zu dessen Lasten gehen.
Den gesamten Kommentar lesen Sie in der AssCompact Jänner-Ausgabe!
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren