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Die größten Irrtümer von Unternehmen bei der Absicherung von strafrechtlichen Risiken

Die größten Irrtümer von Unternehmen bei der Absicherung von strafrechtlichen Risiken

13. Dezember 2021

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3 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Ein nicht unerheblicher Teil der Unternehmen verfügt mittlerweile über eine Rechtsschutzversicherung. Und dabei ist zumeist auch eine Absicherung in Bezug auf das strafrechtliche Risiko inkludiert – so weit, so gut! Trotzdem gibt es aber immer wieder Irrtümer, was eine solche Versicherung leisten kann und soll. Meist wird das erst im Schadenfall deutlich, und dann ist es natürlich zu spät, so die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 12/13/2021

Von der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG

Viele denken, es gibt keine Absicherung gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begehbaren Tat. Aber es gibt sie in einer guten ARB-Deckung – allerdings erst rückwirkend (!) bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung. Dies heißt aber, dass der Rechtsschutzversicherer vorläufig erstmal nichts leistet. Erst, wenn das Strafverfahren formal eingestellt wurde oder Sie vom betreffenden Vorwurf freigesprochen wurden, erfolgt eine Kostenübernahme durch den Versicherer. Bei einer guten Strafrechtsschutzdeckung ist es genau umgekehrt, denn hier bekommen Sie von Beginn an die Unterstützung durch Ihren Rechtsschutzversicherer, um die Anklagebehörde oder das Gericht mithilfe Ihres gewünschten Anwalts von Ihrer Unschuld zu überzeugen. Somit geht der Rechtsschutzversicherer hier in Vorausleistung und wird die Kosten auch nur dann zurückfordern, wenn sich der Vorwurf der vorsätzlichen Begehung aus Sicht des Gerichts doch bestätigen sollte. Dies kann noch durch eine Abdeckung gesteigert werden, die Sie auch beim Vorwurf eines Verbrechens unterstützt und dies nicht per se als Ablehnungsgrund eingestuft wird.

Rückwärtsdeckung für Delikte vor Vertragsbeginn

Ein zweiter wichtiger Aspekt ist die unbegrenzte Rückwärtsdeckung für Delikte vor Vertragsbeginn (soweit diese beim Vertragsabschluss nicht bekannt waren und noch keine Ermittlungen stattfanden). Eine solche Leistung werden Sie bei einer ARB-Deckung, die auf der sogenannten Verstoßtheorie fußt, kaum finden.

Leider nahezu „klassisch“ ist auch der Irrglaube in Bezug auf das Ermittlungsverfahren. Ist ein solches Ermittlungsverfahren überhaupt versichert? Ist es nur mit einem Sublimit abgedeckt? Wie ist es um die Nachmeldefrist bestellt? Gibt es hier Einschränkungen?

Kostenersatz bei Freispruch?

Der größte Irrtum ist, dass man annimmt, bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens sämtliche mit dem Verfahren verbundene Kosten ersetzt zu bekommen. Dies hört sich zunächst auch plausibel an, da man ja unschuldig ist. Doch entspricht dies nur leider nicht der österreichischen Rechtslage – denn der Kostenersatz ist gedeckelt. Damit bleibt einem der Freispruch – aber eben auch ein entsprechender Kostenbetrag.

Genau deshalb ist es aber ratsam, sich um eine Straf-Rechtsschutz-Versicherung zu kümmern. Denn es können beträchtliche Kosten anlaufen. Entscheidet man sich für eine Investition in eine Straf-RS-Versicherung, dann sollte man es an einer bestmöglichen Absicherung auch nicht scheitern lassen.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Dezember-Ausgabe!

Bild: ©wetzkaz – stock.adobe.com

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