Gesellschafter-Geschäftsführer mit steuerlichen Einkünften aus selbständiger Arbeit (idR bei Anteilen an der GmbH über 25%, um diesen Personenkreis geht es in diesem Artikel), welche ihre Tätigkeit beenden und in Pension gehen, haben in Hinblick auf ihre vielleicht vor Jahrzehnten zugesagte Firmenpension mehrere Möglichkeiten.
Artikel von:
Markus Reindl, MBA MSc MA
marCKus bAV-Consulting GmbH
In der Praxis bieten sich folgende Optionen:
1. Zahlung der Firmenpension über die Firma
Dies ist die eigentlich in der Zusage vereinbarte Variante, welche auch in Hinblick auf Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerpflicht der laufend ausbezahlten Pension Vergünstigungen aufweist. In der Praxis ist dies aber natürlich nicht möglich, wenn die GmbH mit Pensionierung des/der GGF geschlossen wird oder aber im Falle eines Verkaufes der GmbH die Käuferseite das Risiko der lebenslangen Pensionsverpflichtung „weghaben“ will (Anmerkung: dieses „Risiko“ bringt man auch anders weg, beispielsweise mit einer beitragsorientierten Pensionszusage).
2. Zahlung der Firmenpension durch Auslagerung
Übertragung der Firmenpension an eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung, dies ist jedoch steuerlich grundsätzlich etwas weniger attraktiv als Variante 1. In der Praxis scheitert dies jedoch sehr oft daran, dass ein Übertrag nur für den/die GGF versicherungs- bzw. pensionskassenrechtlich nur in den wenigsten Fällen wirklich auch möglich ist.
3. Abfindung der Pensionszusage
Durch Zahlung des vereinbarten Abfindungsbetrages (nicht selten das Kapital in der Pensionsrückdeckungsversicherung) gilt die Zusage als abgegolten. Oftmals verbleibt realistisch auch nur diese Möglichkeit, wenn eine Pensionszahlung über die GmbH bzw. ein Übertrag in eine PK/bKV nicht möglich ist. Auch ist es sehr oft ohnehin der Wunsch des/der GGF, sich die Zusage einmalig abfinden zu lassen (aus persönlichen und/oder steuerlichen Gründen – siehe Folgepunkt).
Abfindung statt Pension – die steuerliche Seite
Grundsätzlich ist die Einmalabfindung gemäß Steuertarif des/der GGF zu versteuern (in der Praxis bis zu 50 %), bei Übertritt in die gesetzliche Pension wird die Einmalabfindung in aller Regel zur Gänze frei von SV-Beiträgen sein. Bei der Abfindung kann es jedoch zu steuerlichen Begünstigungen kommen:
1. Steuerliche Dreijahresverteilung des Abfindungsbetrages
Dadurch kommt es in aller Regel zu einer Progressionsminderung im Steuertarif. Dies stellt jedoch eine eher überschaubare, aber doch vorhandene, Begünstigung dar. Ebenso ist diese Möglichkeit steuerlich nur für einen eingeschränkten Teil der GGF gegeben bzw. in der Praxis eher selten anwendbar.
2. „Hälftesteuersatz“ durch Veräußerungs- und Übergangsgewinn
Oft greift nach aktueller Rechtslage diese Regelung, wenn GGF ihre Tätigkeit beenden und in den Ruhestand treten. Für die Anwendbarkeit sind, neben Mindestalter 60 bzw. einer etwaigen Berufsunfähigkeit oder Tod, gewisse zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen (auf welche ich aus Platzgründen hier nicht näher eingehen kann).
Die Versteuerung der Pensionsabfindung erfolgt mit dem „halben Durchschnittssteuersatz“. Vereinfacht gesprochen werden also nicht einmal 25% auf die Abfindung fällig, was steuerlich natürlich sehr attraktiv ist (sogar attraktiver als eine Pensionszahlung über die Firma).
„Eigentlich wollte ich ja eine Zusatzpension…“
Ob man jetzt „gezwungen“ ist die Firmenpension einmalig abzufinden (z. B. wegen Auflösung der GmbH) oder aber aus steuerlichen Gründen (Hälftesteuersatz) die Abfindung bevorzugt: Es kann dann keine laufende Firmenpension geben!
In aller Regel werden die Versicherungsverträge im Hintergrund dann einmalig an die GmbH ausbezahlt (da die GmbH die Abfindung an den/die GGF leistet). Der Versicherungsvertrag endet, was insbesondere ein kleiner Wermutstropfen sein kann, da der/die GGF ja dann keine laufende Pensionszahlung hat bzw. es sich vielleicht gar noch um einen älteren Versicherungsvertrag mit hohem Rechnungszinssatz handelt.
Unsere Frage muss also sein: Können wir nicht beides haben? Und die Antwort ist: Klar geht das, man muss nur bei der Abwicklung zum Ende etwas anders vorgehen.
Abfindung in Sachwerten statt Abfindung in Geld
Wird eine Pensionszusage abgefunden, so ist ohnehin immer zu einer Abfindungsvereinbarung (auch wenn in der Zusage bereits eine Abfindungsoption enthalten ist, denn weitere Details der Abfindung sollten dann vereinbart werden) am Ende zu raten. Insbesondere wenn der/die GGF den Hälftesteuersatz zur Anwendung bringen möchte, ist zu einer schriftlichen Vereinbarung (oder schriftlichen „Ziehung“ der Abfindungsoption) UNBEDINGT schon aus steuerlichen Gründen zu raten.
An Geldes statt kann jedoch auch die Übergabe des Versicherungsvertrages in Form eines Sachwertes vereinbart werden (Änderung des Versicherungsnehmers auf den/die GGF). Von der Höhe her ist dies gemäß den gängigen Zusagen auch ident zur Abfindung in Geld. Unternehmens-, vertrags-, steuer- und abgabenrechtlich stellt dies auch den gleichen Vorgang wie eine Abfindung in Geld dar.
Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer (der Abfindungsbetrag) ist der Vertragswert zum Stichtag (also Deckungskapital zzgl. Gewinnbeteiligung). Beachten muss man dabei jedoch, dass der/die GGF im Folgejahr der Abfindung die Einkommenssteuer auf die Abfindung zu leisten haben wird – es bedarf also vorhandener Liquidität. Es spricht jedoch nichts dagegen, zum Teil in Geld und zum Teil durch Übertragung des Versicherungsvertrages abzufinden (dann wäre auf alle Fälle Liquidität für die künftige Steuerzahlung vorhanden). Diese Schritte sollte man aber vorzugsweise vorher mit dem Versicherer abklären, denn in aller Regel ist dessen Einverständnis erforderlich (was in aller Regel aber gegeben sein wird).
Dann: Versicherungsvertrag im Privatbesitz
Der Versicherungsvertrag ist in weitere Folge „privat“, die Pensionszahlungen daraus steuerfrei (bis zum kapitalisierten Wert), da die Abfindung ja bereits der Versteuerung unterlag.
Weiters kann der/die GGF mit dem Versicherer auf Wunsch auch eine andere Form der Pensionsauszahlung vereinbaren. Beispielsweise keine lebenslange Pensionszahlung, sondern „nur“ eine Pensionszahlung für 15 Jahre mit beliebiger Form der Absicherung im Todesfalle.
Gut für Kunden
Auf diesem Wege kann, meines Erachtens recht elegant und einfach, der/die GGF trotz Abfindung der Pensionszusage in den Genuss einer lebenslangen oder zeitlich befristeten Zusatzpension neben der gesetzlichen Pension kommen. Liegen die steuerlichen Voraussetzungen vor, so können trotzdem die Vorteile des § 37 Abs. 5 EStG („Hälftesteuersatz“) in Anspruch genommen werden.
Entscheidend, ob eine bAV-Lösung für den/die GGF „gut“ ist oder war, ist im Endeffekt aber eine modern gestaltete Pensionszusage und in zweiter Linie eine passende Rückdeckung. Das Modell muss über die Jahre aufwands- und bilanzseitig so pflegeleicht wie möglich sein. Das werden nicht nur die Kunden, sondern auch deren steuerliche Vertretungen danken.
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