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Doch Totalschaden: Kundin bleibt auf Reparaturkosten sitzen

Doch Totalschaden: Kundin bleibt auf Reparaturkosten sitzen

06. Oktober 2017

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Auto wird zunächst nicht als Totalschaden bewertet. Erst nach weiteren Reparaturen stellt sich heraus, dass sehr wohl ein Totalschaden vorliegt. Bezahlt der Versicherer gerechtfertigt nicht die gesamten Kosten? Das wollte ein Mitglied von der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler wissen (RSS).

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 06.10.2017

Ein kaskoversichertes Fahrzeug wurde bei der Erstbesichtigung nicht als Totalschaden bewertet. Im Zuge der Reparatur stellten sich jedoch weitere Schäden heraus, die die Werkstätte erst nach der fertiggestellten Reparatur besichtigen ließ. Diese Schäden änderten die Gesamtbewertung allerdings in einen Totalschaden. Daraus ergab sich eine Differenz zwischen der Totalschadensabrechnung des Versicherers und den Reparaturkosten von rund 4.500 Euro. Der Versicherer zahlte „kulanzhalber“ 70% des Wiederbeschaffungswertes, der Kundin blieben rund 1.900 Euro an Reparaturkosten übrig.

Bei Kostenüberschreitung muss Werkstatt rasch informieren

Die RSS weist zum Verhältnis des Versicherungsnehmers zur Wertstätte auf § 1170a ABGB hin: Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt, könne der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern. Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich, so könne der Besteller unter angemessener Vergütung der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrag zurücktreten. Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich herausstellt, habe der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten verliert.

„Angebot des Versicherers angemessen“

Man müsste dabei allerdings argumentieren, dass die Werkstätte selbst einen Kostenvoranschlag erstellt hat oder dass das (Erst)Gutachten des Versicherers einvernehmlich als Kostenvoranschlag vereinbart wurde, so die Schlichtungskommission. „Aus dem Versicherungsvertrag sehen wir keinen Ansatz für eine volle Deckung der Reparaturkosten.“ Im Erstgutachten wurde die Schätzung anhand der von außen erkennbaren Schäden vorgenommen und darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls eine „Nachbesichtigung nach Zerlegearbeiten erforderlich“ sein könne. Der Versicherer hätte dann die bis dahin erfolgten Reparaturen zu bezahlen und eventuell eine Neubewertung der restlichen Schäden durchzuführen gehabt. In dieser Hinsicht erscheine der RSS das bisherige Angebot des Versicherers „doch angemessen“.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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