Obwohl Wildunfälle in den vergangenen Jahren stetig weniger geworden sind, ist ihre Anzahl in Österreich nach wie vor hoch. Der österreichische Versicherungsverband VVO, das KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit), und die Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände rufen zu besonderer Vorsicht auf.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 04.10.2017
Im vergangenen Jahr wurden in Österreich 293 Personen bei Unfällen mit Wildtieren verletzt, im Burgenland verunfallte eine Person tödlich. Insgesamt ist die Zahl der Wildunfälle mit Personenschaden laut VVO in den vergangenen fünf Jahren stetig gesunken. Im Jahr 2016 verunglückten 90 Personen und damit um knapp 25% weniger als noch 2012. Insgesamt ist die Zahl der Wildunfälle nach wie vor hoch. Beinahe 38.000 Rehe – darunter knapp 11.000 Kitze – kamen in der vergangenen Saison zu Tode. Hinzu kommen noch knapp 39.000 weitere Wildtiere, welche die Kollision mit einem Fahrzeug nicht überlebten. Das bedeutet, dass sich österreichweit etwa alle sieben Minuten ein Unfall mit einem Wildtier ereignet.
KFV-Analyse zeigt: Wildwechselschilder werden oft ignoriert
In den Morgenstunden und abends sind Wildtiere am aktivsten. Dementsprechend passieren auch die meisten Unfälle zwischen fünf und sieben Uhr morgens sowie zwischen 20 und 23 Uhr abends. Eine Analyse des KFV zeigt, dass Wildwechselschilder – unabhängig von der Uhrzeit – in der Praxis häufig ignoriert werden und sich die gefahrene Geschwindigkeit nicht von jener auf anderen Strecken unterscheidet.
Richtiges Verhalten bei und nach dem Unfall
Wenn ein Zusammenstoß mit einem Wildtier unvermeidlich ist, sollte stark gebremst und das Lenkrad gut festgehalten werden. Wenn der Fahrer richtig reagiert, ist die Verletzungsgefahr für die Autoinsassen geringer. Ein Ausweichmanöver ist nicht zu empfehlen, denn ein solches ist weitaus riskanter, als ein Zusammenstoß mit dem Tier. Nach dem Unfall muss die Gefahrenstelle unverzüglich abgesichert und die Exekutive verständigt werden. Die Nichtmeldung eines Sachschadens ist strafbar, bei einem Wildschaden besteht nach §4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung unverzügliche Verständigungspflicht. Getötetes Wild darf niemals mitgenommen werden – auch nicht zum Tierarzt. Vielmehr ist eine rasche und korrekte Meldung des Unfalls hilfreich, da so der zuständige Jagdaufseher hinzugezogen werden kann.
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