Ein unbekannter Täter stiehlt der Klägerin ihren Schlüssel aus der Manteltasche und dringt in ihre Wohnung ein. Ob der Haushaltsversicherer zahlen muss, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 02.05.2019
Die 80-jährige gehbehinderte Frau verließ ihre Wohnung im fünften Stock eines Mehrparteienhauses, die Tür sperrte sie ab. Als sie in Richtung Müllraum ging, holte sie ein junger Mann von hinten ein, hielt ihr ein Handy hin und fragte sie nach einer bestimmten Straße. Dabei nahm er den Wohnungsschlüssel der Frau unbemerkt aus deren Manteltasche.
Während ihrer Abwesenheit gelangten ein oder mehrere unbekannte Täter mit dem Schlüssel in die Wohnung. Dort entwendeten sie aus einem Safe 13.200 Euro an Bargeld, diverse Schmuckstücke mit einem Wert von insgesamt knapp 18.000 Euro und mehrere Gold- und Silbermünzen mit einem Zeitwert von rund 22.500 Euro.
Kein Einbruchdiebstahl laut Bedingungen
Die Haushaltsversicherung lehnte die Leistung ab. Der Vorfall sei kein Einbruchdiebstahl im Sinn des Art 2.3.1 HH1-ABH gewesen. Die Versicherte klagte den Versicherer, der vom Erstgericht zur Zahlung von knapp 1.900 Euro verpflichtet wurde. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, der OGH (7Ob177/18g) lehnte ihre Revision ab.
Nach den Bedingungen der Haushaltversicherung handle es sich um keinen (höher versicherten) Einbruchdiebstahl. Ein solcher liege nämlich, wenn der Täter in die versicherten Räumlichkeiten mit einem richtigen Schlüssel eindringt, nur dann vor, wenn er sich den Schlüssel durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat. Ein bloßer Diebstahl als vorangegangene Tat zähle hier nicht dazu. Die Verwendung des richtigen Schlüssels stelle auch kein „heimliches Einschleichen“ im Sinn der Versicherungsbedingungen dar.
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