Wem steht die Leistung aus der Lebensversicherung zu – den im Testament festgelegten Erben oder den Neffen und Nichten der verstorbenen Frau? Diese Frage hatte der Oberste Gerichthof (OGH) in einem Erbschaftsstreit zu klären.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 04.12.2018
Die Verstorbene hatte 2000 eine Lebensversicherung abgeschlossen und 2010 verlängert. Als Bezugsberechtigte im Ablebensfall wurden die „gesetzlichen Erben“ bestimmt. 2012 hatte die Frau ein Testament vor einem öffentlichen Notar erreichtet, worin sie die Tochter des Lebenspartners und deren Ehemann zu ihren Erben ernannte. Darin hatte sie auch alle ihre bisherigen Testamente widerrufen, allerdings nicht ausdrücklich auf die Bezugsberechtigung aus ihrem Lebensversicherungsvertrag verwiesen.
Nach dem Tod der inzwischen knapp 80-Jährigen im Jahr 2016 wurde die Prämienrückgewähr zur Auszahlung fällig. Nun erhoben auch die Neffen und Nichten der Frau Anspruch auf die Ablebensleistung und brachten Klage geben die Tochter des Partners und deren Ehemann ein. Daher hinterlegte der Versicherer den Betrag bei Gericht.
Kein Kontakt zu Verwandten
Als die verstorbene Frau eine Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner einging, zog sie zu ihm und seiner Familie, die sie letztlich auch als ihre eigene empfand. Zu seiner Tochter und deren Ehemann führte sie eine harmonische Beziehung, es fanden gemeinsame Urlaube und Unternehmungen statt. Zu ihren eigenen Neffen und Nichten hatte die Frau keinen Kontakt und wollte aufgrund früherer Streitigkeiten auch nichts mit ihnen zu tun haben. Den Enkelkindern ihres Partners erzählte sie sogar, dass sie keine Familie habe.
Bezugsberechtigung kann geändert werden
Der OGH (7 Ob 136/18b) gab den Beklagten Recht. Die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung könne auch durch letztwillige Verfügung begründet, widerrufen oder abgeändert werden. In diesem Fall wollte die Verstorbene „mit der Einsetzung der Erst- und des Zweitbeklagten als ihre Erben auch verfügen, dass diese die Bezugsberechtigten aus ihrer Lebensversicherung werden“.
Die Verstorbene habe in ihrer letztwilligen Verfügung die Beklagten nicht nur als Erben ihres „gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens“ bestimmt. Überdies habe sie zugunsten anderer Personen Legate bestimmt – und zwar soweit die Beträge „nach Abzug der Begräbniskosten und Passiva in den verbleibenden Bankguthaben, Versicherungen oder Bargeld Deckung finden.“ Die Verstorbene habe damit zum Ausdruck gebracht, dass den testamentarischen Erben bestehende Versicherungen zugutekommen und zur Bedeckung der Legate herangezogen werden sollen.
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