Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ist in vielen Sachversicherungen mitversicherbar. Dass dies einen Versicherungsnehmer (VN) dennoch verpflichtet, Obliegenheiten einzuhalten, zeigt die Entscheidung OGH 7 Ob 132/19s vom 23.10.2019.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 27.01.2020
Von Dr. Wolfgang Reisinger
Sachverhalt
Weil das versicherte Haus lediglich als Wochenendhaus genutzt wurde, beauftragte die VN ihren Nachbarn, Gartenarbeiten durchzuführen und nach dem Haus zu sehen. Er sollte nach seinem eigenen Ermessen ca. ein- bis dreimal die Woche kontrollieren, ob alles in Ordnung ist. Am 25.05.2017 mähte der Nachbar den Rasen. Am 27.05.2017 bemerkte er einen Wasserschaden im Haus, der durch das Platzen eines alten Zuleitungsschlauchs zur Waschmaschine verursacht worden war. Das Absperren der im Garten befindlichen Hauptwasserleitung war für die VN nie Thema, weil regelmäßig jemand vor Ort war und Wasser zum Waschen der Hände, der Benützung der Toilette und zum Gießen gebraucht wurde. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, weil die VN die Obliegenheit verletzt habe, die wasserführenden Leitungen abgesperrt zu halten, wenn die Baulichkeit länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen wird. Die VN behauptete, die Mitversicherung der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls beziehe sich auch auf Obliegenheiten. Diese Ansicht wurde vom OGH nicht geteilt.
Entscheidungsgründe
Der Tatbestand des § 61 VersVG und jener der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen Verletzung gefahrenmindernder Obliegenheiten im Sinn von § 6 Abs. 2 VersVG bestehen in der Regel gleichrangig nebeneinander und somit in Konkurrenz. Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens (Versicherungsfalls) auf den Einwand der Leistungsfreiheit. Sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen bleiben dabei unverändert, insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrerhöhungen. Der insoweit völlig eindeutige Wortlaut der Klausel bezieht den Verzicht ausschließlich auf den Risikoausschluss des grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalls. Der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit findet keine Anwendung auf die vorbeugenden Obliegenheiten.
Kommentar
Leistungsfreiheit in der Sachversicherung kann – abgesehen vom Prämienverzug – aus folgenden Gründen eintreten: Verletzung einer Obliegenheit, Erhöhung der Gefahr oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls. Letzteres kann zwar vertraglich mitversichert werden, ändert an den anderen Gründen der Leistungsfreiheit aber nichts. An der – nach Angaben der VN hier sogar vorsätzlichen – Verletzung der sogenannten 72-Stunden-Klausel kann kein Zweifel bestehen. In der klagsgegenständlichen Klausel zur Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit heißt es ausdrücklich: „Sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert, insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrerhöhungen“.
Es ist zwar richtig, dass nach den in der Regel vereinbarten allgemeinen Bedingungen zur Sachversicherung nur grobfahrlässige Verletzungen von Obliegenheiten zur Leistungsfreiheit führen. Das Auslegungsergebnis des OGH, dass die grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften und die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zwei unterschiedliche Paar Schuhe sind, ist aber völlig klar. Da in den Sachversicherungssparten die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zunehmend mitversichert wird, ist die Klarstellung durch den OGH für die Praxis von großer Bedeutung.
Der Artikel erscheint auch in der AssCompact Februar-Ausgabe.
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