Kann es sich bei einer „Beraubung“ auch um den Einsatz eines Betäubungsmittels handeln oder nur um einen unmittelbaren körperlichen Angriff? Das hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu klären.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 22.01.2020
Der Kläger war im Ausland, um seinen Wohnwagen zu verkaufen. Nachdem ihm ein Betäubungsmittel in den Kaffee gemischt worden war, wurde ihm ein größerer Geldbetrag abgenommen. Der Mann war dadurch derart beeinträchtigt, dass er keine eigenen Entscheidungen mehr treffen konnte und willenlos den Anweisungen der Täter folgte.
Die Streitfrage war nun, ob sich der in der Haushaltsversicherung für den Fall der „Beraubung“ vorgesehene Versicherungsschutz nur auf Fälle tätlicher körperlicher Angriffe oder auch auf die Verabreichung von Betäubungsmitteln erstreckte.
„Beraubung“ umfasst auch Betäubung
Der OGH (7 Ob 130/19x) bejahte den Versicherungsschutz. Der in der „Beraubung“ enthaltene Gewaltbegriff schließe auch den Einsatz von Betäubungsmitteln ein. Dies entspreche nicht nur herrschender Auffassung zum „Raub“ im Strafrecht, sondern auch der Alltagssprache und damit dem Begriffsverständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers.
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