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Haftpflicht: Wann liegt wissentliche Pflichtverletzung vor?

Haftpflicht: Wann liegt wissentliche Pflichtverletzung vor?

13. November 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die „wissentliche Pflichtverletzung“ ist ein Ausschlussgrund in der Haftpflichtversicherung. Ihre Feststellung kann durchaus komplex werden, wie die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) im Fachverband der Versicherungsmakler anhand eines deutschen Urteils darlegt.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 13.11.2019

Ein Rechtsanwalt, der als Insolvenzverwalter für einen Bäckereibetrieb tätig war, wurde in einem Haftungsprozess zur Zahlung von 14.130 Euro Schadenersatz verpflichtet. Er hatte im Zuge der Insolvenz die Geschäfte fortgeführt, dabei acht Bestellungen an Mehl getätigt und die Kostenübernahme für die Masse bestätigt. Die Zahlungen waren jedoch ausgeblieben.

Nach dem Urteil wurde über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem Mehl-Lieferanten wurde der Haftpflichtanspruch gegen den Versicherer abgetreten. Dieser wandte jedoch im Deckungsprozess den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen ein. Der Insolvenzverwalter habe gewusst, dass die von ihm zu Lasten der Masse eingegangenen Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden können. Er habe auch keinen Liquiditätsplan erstellt und damit gegen eine Kardinalpflicht verstoßen.

Bindungswirkung: Haftpflicht und Deckung

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass der Versicherer 2.060,70 Euro Schadenersatz zu zahlen hat. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip sei im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, werde im Deckungsprozess geklärt. Dabei bestehe eine Bindungswirkung: Das Ergebnis des vorausgehenden Haftpflichtprozesses sei für die Deckungsfrage verbindlich. Die Bindungswirkung an eine im Haftpflichtprozess festgestellte schadensverursachende Pflichtverletzung sei auch dann gegeben, wenn daneben noch andere Pflichtverletzungen bestehen mögen. Dem Haftpflichtversicherer sei es verwehrt, sich zur Begründung eines Ausschlusstatbestandes auf eine andere als die festgestellte Pflichtverletzung zu berufen.

Keine Pflichtverletzung bei erster Bestellung

Das Gericht sah eine wissentliche Pflichtverletzung zwar nicht in der ersten, wohl aber in den weiteren Bestellungen. Die Zahlungen waren ab dann trotz sofortigen Zahlungsziels offen geblieben. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt müsse der Insolvenzverwalter Zweifel über die Zahlungsfähigkeit der Masse gehabt haben. Daher sei nur hinsichtlich der ersten Lieferung der Ausschlussgrund der wissentlichen Pflichtverletzung nicht gegeben.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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