Ausschlüsse sind fixer Bestandteil von Versicherungsverträgen. Das kann zwar für den Kunden im Schadenfall unangenehm sein, ist aber als Risikobegrenzung für den Versicherer unerlässlich. Diesen tritt allerdings in bestimmten Fällen eine Hinweispflicht auf Ausschlüsse.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 30.04.2019
Von Ewald Maitz, MLS
Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen unterliegen bestimmten Schranken. Ausschlüsse dürfen gesetzlichen Bestimmungen natürlich nicht widersprechen. Zudem hat das Gericht die Möglichkeit, Ausschlusstatbestände zu kippen, wenn ein Ausschluss für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend, überraschend oder intransparent ist. In diesen Fällen wäre der jeweilige Ausschlusstatbestand nicht mehr anwendbar. In bestimmten Konstellationen trifft den Versicherer auch eine Hinweispflicht auf Ausschlüsse oder sonstige Risikobegrenzungen.
Wesentlicher Teil der Tätigkeit des VN (OGH)
Ein Ausschluss vom Haftpflichtversicherungsschutz der über einen Zeitraum von 100 Tagen notwendigen ständigen Einstellung von Pferden zur Ableistung einer Hengstleistungsprüfung beim Versicherungsnehmer müsste lt. OGH, auch wenn man die Einstellung nur als Nebenverpflichtung ansehen wollte, angesichts der Ergänzung des Verwahrungsausschlusses durch die Formulierung „sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung“ bedeuten, dass für die Abnahme der Hengstleistungsprüfung letztlich niemals Haftpflichtversicherungsdeckung bestünde. Die Hengstleistungsprüfung, die vom Versicherer selbst als wesentlicher Teil der (unternehmerischen) Tätigkeit des Versicherungsnehmers bezeichnet wird, würde daher ganz aus der Haftpflichtversicherungsdeckung herausfallen. Hätte der Versicherer einen solchen praktisch gänzlichen Ausschluss eines ganz wesentlichen Betriebsbereiches (der nach der maßgeblichen Risikobeschreibung in der Versicherungspolizze vom Versicherungsschutz umfasst ist) von der Versicherungsdeckung wirksam ausschließen wollen, so hätte er lt. OGH den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf aufmerksam machen müssen, um ihm den wahren Umfang dieser Ausschlussbestimmung klar zu machen. Der Ausschluss darf hier also nicht angewandt werden (OGH 7 Ob 205/02a).
Diese Ansicht des OGH darf man durchaus als „überspitzt“ bezeichnen. Der Versicherungsschutz deckt wesentlich mehr Risiken ab als das Risiko von Schadenersatzforderungen aus Sachschäden der unmittelbaren Kunden. Versichert sind nämlich auch das Personenschadenrisiko sowie eine Vielzahl von weiteren Ansprüchen von Dritten. Würde man die Ansicht des OGH teilen, müsste bei zahlreichen Ausschlusstatbeständen ein Hinweis durch den Versicherer erfolgen, weil andernfalls der Versicherer trotz Deckungsausschluss leistungspflichtig wäre (z.B. Tätigkeitausschluss für Kfz Reparaturbetriebe). Dennoch ergibt sich aus Sicht des Versicherungsnehmers aus der Entscheidung des OGH weiteres Argumentationspotenzial im Schadenfall.
Baukostenbegrenzung (OGH)
Ein weiterer Fall des OGH zeigt, dass der Versicherer unter Umständen in der Bauherrnhaftpflichtversicherung auf die Begrenzung durch die Baukostensumme hinweisen muss: Wenn offensichtlich ist, dass bei den dem Versicherer genannten Gesamtbaukosten gar keine Deckung besteht und dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auffällt, ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen. Unterlässt der Versicherer diese Aufklärungsverpflichtung, kann er sich nicht darauf berufen, dass auch den unabhängigen Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer Aufklärungspflichten treffen (OGH 7 Ob 33/15a).
Der Artikel erscheint auch in der AssCompact Mai-Ausgabe.
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