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Katastrophenklausel

Katastrophenklausel

19. Januar 2023

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1 Min. Lesezeit

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OGH-News

7Ob160/22p

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Die Klausel: „Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen; eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht“ ist weder intransparent noch gröblich benachteiligend.

versdb 2023, 9
Rechtsschutz
7Ob160/22p

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