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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Die Klausel: „Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Katastrophen; eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht“ ist weder intransparent noch gröblich benachteiligend.
versdb 2023, 9
Rechtsschutz
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