Der Klägerin wurden vom Kfz-Versicherer jahrelang Prämien abgebucht, obwohl sie den Vertrag storniert hatte. Ob ihre Ansprüche auf Rückforderung nun verjährt waren, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 15.05.2019
Die Klägerin hatte im Jahr 2004 einen Haftpflicht-, Kasko- und Insassen-Unfallversicherungsvertrag für zwei Autos, einen BMW und einen Porsche, mit einem Wechselkennzeichen abgeschlossen. Sie veräußerte den BMW und setzte den Versicherer davon in Kenntnis. Dieser teilte mit, die Kündigung des Versicherungsvertrages per 1. August 2004 vorgemerkt zu haben. Danach buchte die Versicherung weiterhin bis zum 4. August 2016 monatlich 48,25 Euro vom Konto der Klägerin ab. Dieser war das bis zum Sommer 2016 nicht aufgefallen.
Storno und Prämienrückzahlung
Nach Mitteilung dieses Umstands und Urgenz der Rückzahlung der über die Jahre zu viel bezahlten monatlichen Beträge überwies der Versicherer die Prämien der letzten drei Jahre in Höhe von knapp 1.850 Euro und teilte der Klägerin per Schreiben mit, dass sie das Storno der Kaskoversicherung auch hinsichtlich des Porsche ab 25. 3. 2004 mit Stornogrund Abmeldung akzeptiere.
Die Klägerin forderte nun die abgebuchten Prämien von rund 5.300 Euro für die Jahre 2004 bis 2013 vom Versicherer zurück. Sie habe den Versicherungsvertrag hinsichtlich beider Fahrzeuge am 25. 3. 2004 storniert und im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass auch der Versicherungsvertrag für den Porsche beendet sei.
Bereicherungsansprüche im bürgerlichen Gesetzbuch geregelt
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Der OGH (7Ob137/18z) bestätigte die Entscheidung. Vom Versicherungsvertrag umfasste Ansprüche verjähren grundsätzlich nach der versicherungsrechtlichen Verjährungsfrist (§ 12 Abs 1 VersVG). Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers haben ihre Grundlage aber nicht im Versicherungsvertrag, weshalb auf sie die allgemeinen Verjährungsregeln des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) anzuwenden seien.
Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt grundsätzlich 30 Jahre, wobei die gefestigte jüngere Rechtsprechung aber einem differenzierenden Ansatz folgt: Nur wenn keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, anwendbar sei, habe es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.
Verjährungsfrist von drei Jahren
So wurde die dreijährige Verjährungsfrist etwa für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen, für vom Netzbetreiber zu Unrecht eingehobene Gebrauchsabgaben, für Mietzinsüberzahlungen und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte bejaht. Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht bezahlter Versicherungsprämien seien damit vergleichbar und unterliegen daher ebenfalls der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.
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