Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) setzte sich vor dem Handelsgericht Wien gegen die Santander Consumer Bank GmbH durch. Der auf der Website beworbene Zinssatz sei nicht repräsentativ für Kredite.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 21.08.2019
Wird ein Kredit mit einem Zinssatz oder einer Monatsrate beworben, müssen auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen – wie etwa der effektive Jahreszinssatz – angegeben werden. Gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstößt die Santander laut Handelsgericht Wien in zweifacher Hinsicht: Zum einen seien die Standardinformationen nicht auffallend, da sie im Vergleich mit der Monatsrate viel kleiner aufgelistet sind und damit stark in den Hintergrund treten. Zum anderen sei das angeführte Beispiel nicht repräsentativ, wie der VKI in seiner Klage argumentierte. Es werde nämlich der niedrigst mögliche Zinssatz angegeben: Zunächst sei zu lesen, dass der „Sollzinssatz bonitätsabhängig ab 2,99% p.a.“ sei; das „repräsentative“ Beispiel geht dann genau von diesen 2,99% Sollzinsart aus.
Die beklagte Bank schaffte es nicht zu beweisen, dass tatsächlich ein erheblicher Teil der aufgrund ihres Online-Auftritts abgeschlossenen Verträge zu den 2,99% Sollzinssatz erfolgte. Daher sei davon auszugehen, dass kein überwiegender Teil der Vertragsabschlüsse zu dem online beworbenen Niedrigzinssatz erfolgt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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