Übersiedelt eine Privatperson an eine andere Adresse innerhalb von Österreich, so „übersiedelt“ ihre Haushaltsversicherung ebenfalls an diese neue Adresse, sofern dort nicht bereits eine ausreichende, ältere (mit vor der Übersiedlung liegendem Beginndatum abgeschlossene) Haushaltsversicherung des betreffenden Versicherungsnehmers besteht.
Artikel von:
Gerhard Veits
ÖVM Vorstand, Versicherungsrechtsexperte und Geschäftsführer der Veits & Wolf Versicherungsmakler GmbH
Der Versicherungsnehmer hat aber im Zuge des Wohnungswechsels üblicherweise ein Kündigungsrecht, welches sich aus dem Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung ergibt. Dabei sind die diesbezüglichen Texte in den von den Versicherungsgesellschaften verwendeten Versicherungsbedingungen sehr ähnlich und lauten sinngemäß:
„Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung – soweit nichts anderes vereinbart ist – während des Umzuges, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer schriftlich zu melden.“
Die Kündigung einer Haushaltsversicherung wegen Verlegung des Wohnsitzes ist daher regelmäßig nur vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges möglich! Die Versicherungsbedingungen sehen aber keine explizit genannte Frist zur Kündigung vor.
Meldezettel als Nachweis erforderlich
Die meisten Versicherer verlangen als Nachweis für die Übersiedlung die Vorlage eines Meldezettels. Diesem Verlangen hat der Versicherungsnehmer auch zu entsprechen, liegt es doch an ihm, seine Behauptung des erfolgten Wohnungswechsels zu beweisen.
Dennoch kann diese Bescheinigung ausschließlich einen Nachweis für den Wohnungswechsel selbst erbringen, keinesfalls ist der Inhalt des Meldezettels auch gleichzeitig Nachweis für das Datum des tatsächlichen Umzugs! Der Umzug, also das Verbringen versicherter Sachen an die neue Anschrift, kann sowohl vor als auch nach dem Datum der Meldebescheinigung erfolgt sein. In der Praxis wird dies sogar fast immer der Fall sein. Aus einer deshalb wahrscheinlichen Diskrepanz zwischen dem Datum des Beginns des Umzuges (da ein Umzug auch mehrere Tage in Anspruch nehmen kann) und dem Ummeldedatum bei der Behörde, kann der Versicherer keinen Zurückweisungsgrund zur ausgesprochenen Kündigung ableiten.
Wenn es der Versicherungsnehmer verabsäumt, den Wohnungswechsel anzuzeigen
Die Feststellung, wonach der VN einen Wohnungswechsel anzuzeigen hat, stellt eine Obliegenheit dar. Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen aber auch die Verletzungsfolgen bestimmt werden. Da in den AVB aber keine Konsequenz bei Unterlassen der Anzeigepflicht aufgezeigt wird, kann der Versicherer auch keine Leistungsfreiheit erfolgreich einwenden, sondern hat Deckung für die neue Wohnanschrift zu gewähren. Ob es aufgrund der neuen (vielleicht größeren) Wohnung zu einer Unterversicherung kommt, ist nach den Bestimmungen des § 56 VersVG zu beurteilen. Siehe auch OGH 7Ob1/17y.
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