Die „Geruchsemissionen“ aus der Küche eines Heurigen sorgten für solchen Unmut bei einer Nachbarin, dass sie bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH) zog.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 08.01.2020
Die Beklagten betreiben seit Jahrzehnten ein Heurigenlokal. In der Umgebung befinden sich Weingärten und weitere Heurigenbetriebe. Die Klägerin wohnt auf einem Grundstück, das an das Lokal der Beklagten angrenzt. Seitdem diese die Küche ihres Betriebs in einen neu errichteten Gebäudeteil verlegt haben, fühlt sich die Nachbarin durch die mittels Dunstabzugs ins Freie geleitete Küchenabluft gestört. Sie klagte die Gastronomen auf Unterlassung der „Geruchsemissionen“.
Ortsübliches Maß nicht überschritten
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab und wurden vom OGH (1 Ob 198/19b) bestätigt. Die Frage der (Un-)Zulässigkeit von Emissionen richte sich neben deren Dauer und Intensität auch nach den örtlichen Verhältnissen. Beide Grundstücke liegen in einem Weinbaugebiet mit den dafür typischen Heurigenbetrieben, von denen vergleichbare Küchengerüche ausgehen. Da die Geruchsbelästigung auf dem Grundstück der Klägerin im Schnitt nur weniger als eine Stunde pro Tag auftritt, wobei es sich um typischen Küchendunst („als hätte die Klägerin selbst gekocht“) handelt, sei eine das gewöhnliche Maß überschreitende bzw. die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigende Geruchsbelästigung zu verneinen.
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