Bei einer Wasserbombenschlacht wurde eine unbeteiligte Person schwer verletzt. Ob der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dafür Schadenersatz leisten muss, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 17.04.2018
Der spätere Kläger hatte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Laut Bedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers und mitversicherter Personen aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Bei einer Wasserbombenschlacht mit zwei Freunden auf einem Festivalgelände hatte der Versicherungsnehmer eine unbeteiligte Person mit einer sogenannten „3-Mann-Schleuder“ schwer verletzt. Für deren Schadenersatzansprüche begehrte der Mann Deckungsschutz der beklagten Versicherung. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Keine „geradezu ungewöhnliche Gefahr“
Der OGH (7Ob13/18i) setzte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit dem Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ auseinander. Demnach umfasse der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Solche Gefahren müssen nicht täglich, sondern erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, mitunter auch seltener, eintreten. Es dürfe sich nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln.
„Wasserbombenschleuder“ als gefährlich ausgewiesen
Die Verwendung der „3-Mann-Wasserbombenschleuder“ sei schon begrifflich mit dem gegenseitigen Beschuss der teilnehmenden Gruppen verbunden. Die Warnhinweise im Verkaufsportal, die Bedienungsanleitung sowie das äußere Erscheinungsbild und die Mechanik der Verwendung der Schleuder weisen das Gerät im Einsatz gegen Personen wegen der absehbaren Energie und Geschwindigkeit der abgefeuerten Geschosse als offenkundig gefährlich aus.
Keine übliche Gefahrensituation
Der vom Kläger betonte Umstand, dass mit der Schleuder nicht gezielt geschossen werden könne, mache das Gerät nicht harmloser, sondern unberechenbarer und daher gefährlicher. Dass dabei an der Schlacht unbeteiligte und daher auf das Geschehen nicht fokussierte Personen in Mitleidenschaft gezogen werden können, liege beim Einsatz einer solchen Schleuder auf einem Festivalgelände ebenfalls auf der Hand. Daher schloss sich der OGH dem Urteil des Berufungsgerichts an, wonach ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer üblicherweise keine solche Gefahrensituation schafft. Somit hatte der Haftpflichtversicherer keine Leistung zu erbringen.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren