Zählt das Motorrad-Rennfahren auf privaten Strecken zu den Gefahren des täglichen Lebens, die in der Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt sind? Ja, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH). Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger kommentiert die Entscheidung in der aktuellen AssCompact-Ausgabe.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 14.08.2017
Der Kunde nutzte sein Straßenmotorrad mit 180 PS und einer Höchstgeschwindigkeit von 270 Stundenkilometern, das nicht mehr angemeldet war, für Motorrad-Veranstaltungen auf privaten Rennstrecken. Bei einem Event in Tschechien fuhr er wegen eines Bremsversagens auf das Motorrad eines anderen Teilnehmers auf, wobei dieser verletzt und dessen Fahrzeug beschädigt wurde. Der Versicherer lehnte die Deckung ab: Die Teilnahme an einem Motorradrennen auf einer Rennstrecke zähle nicht mehr zur gewöhnlichen Sportausübung und sei daher keine Gefahr des täglichen Lebens. Dieser Standpunkt wurde zwar von den Unterinstanzen geteilt, nicht jedoch vom OGH (7 Ob 192/16k).
Kfz-Ausschluss bei privaten Rennfahrten nicht wirksam
Vom Versicherungsschutz sei nur die Jagd ausdrücklich ausgenommen. Da der Motorradrennsport in Österreich eine gebräuchliche Sportart sei, könne man davon ausgehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer Trainingsfahrten mit üblichen Motorrädern auf einer abgeschlossenen Rennstrecke zur Sportausübung und damit zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählen.
Die Ansicht der Unterinstanzen, das schnelle Fahren mit nicht zugelassenen und übermäßig schnellen Motorrädern sei keine Gefahr des täglichen Lebens, habe laut Reisinger zwar „einiges für sich“. Dies ändere aber nichts daran, „dass es sich dabei offenbar um eine motorsportliche Tätigkeit handelt und Sportarten schlechthin unter den Deckungsschutz fallen“. Der Kfz-Ausschluss könne nicht zum Tragen kommen, da beim Rennfahren auf einer abgesperrten Strecke keine Kennzeichenpflicht besteht.
Ausnahmen: „Pocket-Bikes“ und Drohnen
„Interessanterweise enthalten die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen auch einen Ausschluss für Schäden durch Haltung oder Verwendung von Pocket-Bikes.“ Das sind motorisierte Zweiräder, die bestimmte Maße nicht überschreiten dürfen und sich optisch meist an existierende Motorräder anlehnen. „Wie man sich im Internet überzeugen kann, können diese Gefährte beachtliche Geschwindigkeiten erreichen. Das Fahren damit im öffentlichen Straßenverkehr ist nicht nur verboten, sondern führt auch wegen des Kfz-Ausschlusses zum Verlust des Versicherungsschutzes aus der Privathaftpflichtversicherung.“
Auch Drohnen fliegen oft im rechtsfreien Luftraum. „Sofern sie kein Kinderspielzeug sind, besteht für Schäden durch Drohnen keine Deckung in der Privat-Haftpflichtversicherung“, so der Schadenexperte. „Sie brauchen als Luftfahrzeuge eine Genehmigung der Austro-Control und zwingend eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung.“
Den Artikel von Dr. Wolfgang Reisinger lesen Sie in der AssCompact August-Ausgabe.
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