Seit dem 13.06.2014 sind mit der neuen EU- Richtlinie über Verbraucherrechte neue Regelungen für Einkäufe im Internet in Kraft getreten. Die bisher erlaubte Rücktrittsfrist von einer Woche wurde laut D.A.S. Rechtsschutz auf 14 Tage verlängert.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 17.06.2014
Seit dem 13.06.2014 sind mit der neuen EU- Richtlinie über Verbraucherrechte neue Regelungen für Einkäufe im Internet in Kraft getreten. Die bisher erlaubte Rücktrittsfrist von einer Woche wurde auf 14 Tage verlängert.
„Der Rücktritt ist nicht an bestimmte Gründe geknüpft. Es ist wichtig, dass der Unternehmer ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht informiert, ansonsten verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Der Verbraucher hat dabei die Rücksendekosten zu bezahlen, außer der Onlinehändler agiert kulant“, so Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG (im Bild).
Onlinehändler müssen entsprechend den neuen Richtlinien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen, die Widerrufsbelehrung neu fassen und Widerrufsformulare für Kunden bereitstellen. Vor Zustandekommen eines Vertrages muss in klarer und verständlicher Weise über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, sämtliche Firmenkontaktdaten sowie den Gesamtpreis inklusive Abgaben und Lieferkosten informiert werden. Weiters müssen Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, die Leistungsfrist und das Verfahren bei Beschwerden deutlich beschrieben werden. Hinweise sowohl auf gesetzliche Gewährleistung, allfällige Garantien und Kundendienstleistungen sowie über die Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen müssen gegeben werden.
Ein Widerruf kann zukünftig außerdem in jeder beliebigen Form vorgenommen werden, auch per E-Mail oder Telefon. Die schriftliche Formvorschrift entfällt damit und Shop-Betreiber müssen Telefonnummern bekanntgeben, damit ein Widerruf entgegengenommen werden kann. Kaufmann: „Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden, sowie soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen fallen aber nicht unter diese neuen Regelungen.“
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