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ÖVM Maklertipp zum Thema Nachhaftung/Umdeckungsklausel

(Bild: ©Wellnhofer Designs - stock.adobe.com)

ÖVM Maklertipp zum Thema Nachhaftung/Umdeckungsklausel

24. Januar 2023

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Zu diesem Thema ist vorweg die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um einen Rechtsschutzvertrag eines/r Konsumenten/Konsumentin oder um einen Vertrag eines Unternehmens handelt. Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung ist die Nachhaftung im privaten Bereich unbegrenzt. Dies gilt es jedoch näher zu betrachten.

Artikel von:

Ing. G. Mirko Ivanic

Ing. G. Mirko Ivanic

ÖVM Vorstand

Diese Aufhebung der Nachhaftungsfrist betrifft ausschließlich die Möglichkeit des/r Konsumenten/Konsumentin auch nach der Beendigung des Versicherungsvertrages unbegrenzt einen Schadenfall, der im aufrechten Zeitraum des Versicherungsvertrages eingetreten ist, zu melden. In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig der § 33 des VersVG zu betrachten:

(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.

Dies bedeutet, dass „unbegrenzte“ Nachhaftungsfrist nur dann Gültigkeit hat, wenn der Versicherungsnehmer unverzüglich nach Kenntnis eines Schadens diesen auch meldet. Im Falle einer verzögerten Schadenmeldung kann sich der Versicherer auf die Bedingungen berufen. In diesem Zusammenhang muss allerdings auf die Differenzierung der Qualität der Meldeverpflichtung des VN verwiesen werden. Beim bereits beendeten Vertrag handelt es sich um einen zeitlichen Risikoausschluss. Dies bedeutet der VN muss unverzüglich melden. Beim aufrechten Vertrag handelt es sich um eine Obliegenheit und der VN muss vor der kostenauslösenden Maßnahme um Deckung anfragen.

So eindeutig die Rechtssprechung auch sein mag, in der Praxis ergeben sich daraus durchaus Unklarheiten in der Schadenabwicklung.

Umdeckungsklausel

Folgender Sachverhalt:

Es entstand durch einen Hagelschaden (05.09.2020) ein Schaden an mehrereren Holzfenstern. Der Versicherung wurde am 07.09.2020 der Schaden gemeldet. Die Begutachtung durch den Versicherer erfolgte jedoch erst rund 14 Monate nach der erfolgten Schadenmeldung im November 2021. Der Gutachter stellte fest, dass auf Grund mangelnder Pflege des Holzes der Schaden entstanden ist. Im Juni 2021 erfolgte der Wechsel in der Rechtsschutzversicherung von der Versicherung A auf die Versicherung B. In beiden Rechtsschutzverträgen sind Versicherungsstreitigkeiten mitversichert.

Die Versicherung A bezieht sich nun auf Gutachten bzw. auf die ablehnende Haltung des Schadenversicherers den Schaden an den Holzfenstern zu übernehmen. Es wird auf die vertragswidrige Ablehnung des Sachversicherers (November 2021) Bezug genommen und stellt fest, dass der Schaden somit erst nach Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten ist und daher keine Deckung zu geben ist.

Die Versicherung B stellt fest, dass das Schadendatum (05.09.2020) vor Versicherungsbeginn des Rechtsschutzvertrages liegt und daher keine Deckung vorliegt.

Nur eine richtig ausformulierte Umdeckungsklausel kann im oben angeführten Schadenfall dem Versicherungsnehmer wie auch dem Versicherungsmakler helfen. Ich darf dazu auf die ÖVM Umdeckungsklausel verweisen, welche den §33 des VersVG bereits berücksichtigt.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Jänner-Ausgabe!

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