AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
VN im Garten - Tür nicht versperrt
Als Verlassen der versicherten Wohnräumlichkeiten wird der durchschnittlich verständige VN das Entfernen vom Versicherungsobjekt in seiner Gesamtheit verstehen, also einschließlich der zur Risikoadresse gehörenden üblichen Außenbereiche wie Terrassen, Vor- oder Hausgärten. Keinesfalls wird er annehmen, durch einen Aufenthalt in seinem Garten, das Objekt zu verlassen und damit – ohne sämtliche Türen und Fenster zu versperren – unbefugtes Eindringen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Vor dem Hintergrund, dass sich der VN im Garten aufhielt, bewirkt das unversperrte Eingangstor keine Verletzung der Versperrobliegenheit.
Das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichen Aufenthalt im Garten (wenn auch für mehr als 1 Stunde) des versicherten Objekts ist eine ausreichend übliche Gepflogenheit. Es liegt kein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalles vor.
versdb 2024, 6
Haushalt (Sach), Einbruchdiebstahl
7Ob180/23f
Setzungsschäden nach Leitungswasseraustritt
Gemäß Teil B Art 2.2. AEHB 2000 sind in der Leitungswasserversicherung Schäden an den versicherten Sachen versichert, die durch unmittelbare Auswirkung der versicherten Gefahr oder durch die unvermeidliche Folge aus diesen Ereignissen und/oder Abhandenkommen unmittelbar dabei entstehen.
Das versicherte Nebengebäude weist Setzungsschäden auf. Diese Schäden wurden durch Vertikalsetzungen ausgelöst, die aus der Aufweichung des Untergrundes resultierten, die durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Wasser ausgelöst wurde. Bei den Setzungsschäden am Nebengebäude handelt es sich damit um eine unvermeidliche Folge des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts.
Dieser Ansicht steht nicht entgegen, dass womöglich eine gewisse Zeit zwischen dem Wasseraustritt und dem Eintritt der Setzungsschäden verstrichen sein mag.
versdb 2024, 5
Leitungswasser
7Ob187/23k
Schaden durch Fahrgast eines Busses
Der VN hat als Fahrgast den Bus durch sein Mitfahren entsprechend dem Risikoausschluss nach Art 7.5.3 AHVB 2003 „verwendet“. Der Schaden ist nicht bloß dadurch entstanden, dass er während der Fahrt aufstand und sich auf den Weg zur im Reisebus vorhandenen Toilette begab, sondern dadurch, dass er aufgrund einer starken Bremsung des Busses gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde, wodurch dem Busunternehmer ein Schaden entstand. Damit realisierte sich die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr und damit jenes spezifische Risiko aus der Verwendung eines Kraftfahrzeugs, das von der Haftpflichtversicherung ausgenommen werden soll. Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang des vom VN verursachten Schadens am Reisebus (an der Windschutzscheibe und der dortigen Plastikverkleidung) mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs (der starken Bremsung).
versdb 2024, 4
Haftpflichtversicherung
7Ob194/23i
Schaden bei Reinigung des Fahrzeuges oder Befreien vom Schnee
Die Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Dritten tritt für den VN unerwartet, unerkennbar und nicht vorhergesehen, sohin plötzlich ein. An einer plötzlichen Einwirkung fehlt es jedoch, wenn der VN sein Fahrzeug selbst mit einem sandbeschmutzten Schwamm wäscht oder mit einer Eisenschaufel den Schnee vom Fahrzeug entfernt und den Lack beschädigt.
Wurde die Lackierung des Fahrzeugs im Zuge des Entfernens von Schnee durch einen (unbekannten) Dritten zerkratzt, wäre die Einwirkung plötzlich und es läge ein Unfall nach Art 1.1.6 KKB vor. Andernfalls könnte es an den genannten beachtlichen subjektiven Komponenten fehlen, sodass von einer „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen nicht gesprochen werden kann.
versdb 2024, 3
KFZ Kasko
7Ob170/23k
Eindringen von Niederschlagswasser
Art 1.3. BB 6808 sieht eine Abänderung von Art 2.4. AStB 1998 vor und schließt auch Schäden in die Versicherungsdeckung ein, wenn Gebäudeteile im Inneren des versicherten Gebäudes durch Witterungsniederschläge (zB Niederschlagswasser) beschädigt oder zerstört werden, welche (unter anderem) durch Mauerteile ins Gebäude eindringen, ohne dass ein Ereignis gemäß Art 1. AStB 1998 einwirkt.
Im vorliegenden Fall sind die Schäden im Inneren des versicherten Gebäudes durch das Eindringen des in den Lichthöfen aufgestauten Niederschlagswassers in den Bodenaufbau und in das Mauerwerk entstanden. Unter einem „Eindringen von Witterungsniederschlägen“ im Sinn von Art 1.3. BB 6808 versteht der durchschnittlich verständige VN auch den Fall, dass in einem umschlossenen Hof angesammeltes Niederschlagswasser seinen Weg über Mauerteile ins Gebäude findet.
versdb 2024, 1
Sturm
7Ob113/23b
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