7Ob194/23i
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der VN hat als Fahrgast den Bus durch sein Mitfahren entsprechend dem Risikoausschluss nach Art 7.5.3 AHVB 2003 „verwendet“. Der Schaden ist nicht bloß dadurch entstanden, dass er während der Fahrt aufstand und sich auf den Weg zur im Reisebus vorhandenen Toilette begab, sondern dadurch, dass er aufgrund einer starken Bremsung des Busses gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde, wodurch dem Busunternehmer ein Schaden entstand. Damit realisierte sich die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr und damit jenes spezifische Risiko aus der Verwendung eines Kraftfahrzeugs, das von der Haftpflichtversicherung ausgenommen werden soll. Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang des vom VN verursachten Schadens am Reisebus (an der Windschutzscheibe und der dortigen Plastikverkleidung) mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs (der starken Bremsung).
versdb 2024, 4
Haftpflichtversicherung
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