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OGH-Urteil nach Klettersturz – „Versicherer wäre leistungspflichtig gewesen“

OGH-Urteil nach Klettersturz – „Versicherer wäre leistungspflichtig gewesen“

14. November 2017

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Kletterer stürzt und bleibt unverletzt, nur am Knie reißt seine Hose auf. Dadurch erleidet der Mann Erfrierungen, die eine Vorfußamputation notwendig machen. Laut Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist der Unfallversicherer leistungsfrei.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 14.11.2017

von Ewald Maitz

Ein Sturz des Versicherungsnehmers beim Klettern in das Kletterseil führte vorerst zu keiner Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität. Etwas später stellte der Versicherungsnehmer fest, dass er sowohl im Kniebereich als auch bei den Füßen durchnässt war. Die Beschädigungen in den Kniebereichen der Hose waren die einzige Ursache für einen Feuchtigkeitseintritt. Ein Notruf oder eine Rettungsaktion waren nicht möglich.

Bei dieser Klettertour erlitt der Versicherungsnehmer aufgrund des Feuchtigkeitseintritts Erfrierungen an beiden Vorfüßen, die deren Amputation notwendig machten. Es liegt laut OGH kein Unfall im Sinne der Bedingungen vor, weil die körperliche Funktionalität des Versicherungsnehmers durch den Sturz nicht so beeinträchtigt wurde, dass er die Klettertour nicht fortsetzen und beenden konnte (OGH 7 Ob 32/17g, versdb 2017, 36).

Entscheidung nicht schlüssig

Die Entscheidung ist meines Erachtens nicht schlüssig. Die „Plötzlichkeit“ im Unfallbegriff bezieht sich nur auf das Unfallereignis, nicht jedoch auf die Unfallfolge. Die Gesundheitsschädigung als Folge eines Ereignisses kann demnach auch allmählich eintreten. Die Gesundheitsschädigung kann auch lange nach Eintritt des plötzlichen Ereignisses eintreten. Es liegt hier ein plötzliches Ereignis vor (Sturz in das Kletterseil), wodurch eine für den Versicherungsnehmer unentrinnbare Situation geschaffen wurde (Feuchtigkeitseintritt durch die beschädigte Hose), die in der Folge auch eine Gesundheitsschädigung verursacht hat (Erfrierungen). Es liegt auch eine Einwirkung von außen auf den Körper der versicherten Person vor.

Daher wäre meines Erachtens der Versicherer leistungspflichtig gewesen. Wären im Versicherungsvertrag Erfrierungen eingeschlossen, würde bereits aus diesem Einschluss heraus Versicherungsschutz bestehen; ein versichertes Unfallereignis wäre dann gar nicht mehr erforderlich.

Ewald Maitz ist Gründer der Onlineplattform für Versicherungsfachwissen www.knowhow-versicherung.at sowie der Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at.

 

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