Das sogenannte ewige Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung hat nicht nur für große Aufregung in der Branche gesorgt, sondern auch zu zahlreichen Prozessen geführt. Dass die Karten für die Versicherungsnehmer zwar überwiegend, aber nicht immer gut waren, zeigt die Entscheidung OGH 7 Ob 147/20y vom 17.12.2020.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 22.04.2021
Von Dr. Wolfgang Reisinger (Foto)
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer (VN) schloss 2013 einen Lebensversicherungsvertrag ab. Der Vertrag kam über einen Versicherungsmakler zustande, der den VN schon zuvor in finanziellen Belangen beraten hatte. Der VN erhielt den Antrag vom Versicherungsmakler. Bei einem der seinerzeit regelmäßigen Treffen zwischen diesem und dem VN kam es am 23.11.2012 zur Unterfertigung des Antrages durch den VN. Über die konkreten Risken dieses Produkts hat der Versicherungsmakler den VN nicht mündlich aufgeklärt. Auch über ein allfälliges Rücktrittsrecht wurde nicht gesprochen. Der Versicherungsmakler nahm den vom VN unterzeichneten Versicherungsantrag mit und übermittelte ihn der Versicherung. Der VN trat Ende 2018 vom Vertrag mit der Begründung zurück, er sei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über die ihm zustehenden gesetzlichen Rücktrittsmöglichkeiten belehrt worden. Der VN stützte sich dabei ausdrücklich auch auf § 8 Fernfinanzdienstleistungsgesetz (FernFinG). Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Unterfertigung eines Antrages auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages im Zuge eines persönlichen Kontakts zwischen dem VN und einem Versicherungsmakler erfolgt nicht im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs bzw. Dienstleistungssystems“. Der Versicherungsmakler ist dabei in einer Doppelfunktion tätig, in der er auch die Produktinformationen des Versicherers an den Kunden vermittelt.
Die dem VN dabei gewährleisteten Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers sind der von dem FernFinG angestrebten Informationslage jedenfalls gleichwertig. Bei teleologischer, am Schutzzweck der genannten Rechtsgrundlagen orientierten Auslegung ist daher im Falle der Verfassung der Vertragserklärung des VN im persönlichen Kontakt mit dem Versicherungsmakler der für den Fernabsatz vorgesehene Rücktritt nach § 8 FernFinG ausgeschlossen.
Kommentar
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen der vermutlich letzten Ausläufer des sogenannten ewigen Rücktrittsrechts in der Lebensversicherung. In rund 20 Entscheidungen hat der OGH überwiegend dem Rücktritt zugestimmt, dazu kommen rund 2 Dutzend Zurückweisungen der Revision. Hier war der VN nicht erfolgreich. Nach § 8 FernFinG hat der VN bei Lebensversicherungsverträgen (analog zu § 165a VersVG) ein 30-tägiges Rücktrittsrecht. Nach § 3 FernFinG ist ein Fernabsatzvertrag ein solcher, der unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmens abgeschlossen wird. Damit soll trotz des fehlenden persönlichen (physischen) Kontakts zwischen den Vertragsparteien dem VN eine wohlüberlegte Vertragsentscheidung ermöglicht werden. Dieser Zweck wird durch eine Beratung durch einen Versicherungsmakler aber ohnehin erreicht bzw ist – wie der OGH richtig feststellt – die Beratung sogar überlegen, weil der VN den Vergleich mehrerer Versicherungsprodukte nicht allein vornehmen muss, sondern sich dabei auf den fachmännischen Rat des Maklers stützen kann. Da andere Rücktrittsgründe (insbesondere nach § 5b VersVG und § 165a VersVG) nicht bestanden, musste die Klage des VN erfolglos bleiben.
Über den Autor
Dr. Wolfgang Reisinger ist Konsulent der SW Schadenconsult GmbH und Lektor der WU Wien und der Donau Universität Krems. Er ist auch als Herausgeber einer Vielzahl von Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Versicherungsrechtes in Erscheinung getreten (z. B. Versicherungsrechtliche Entscheidungen – aufbereitet für die Praxis – Lose-Blatt-Sammlung, 1995–2021, bestellbar unter www.lexisnexis.at).
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Titelbild: ©snowing12 – stock.adobe.com
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