Man hört es ja schon seit einiger Zeit – die bei uns im Lande beliebten und gerne vereinbarten Rahmenverträge sollen in nächster Zukunft rechtlich eine markante Veränderung erfahren. Und tatsächlich ist da etwas zu erwarten, das die Rechtslage nachhaltig verändern könnte.
Artikel von:
Dr. Helmut Tenschert
Versicherungsmakler und unabhängiger und zertifizierter Bildungsträger für Versicherungsmakler und -agenten
Im Frühjahr begannen Informationen durchzusickern, wonach die Voraussetzungen für den Abschluss von sogenannten Gruppenversicherungsverträgen rechtlich ziemlich herausfordernd werden könnten. Dem lagen folgende Umstände zugrunde:
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde im Zuge eines Vorabentscheidungsansuchens des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) mit der Frage befasst, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein „Gruppenversicherungsnehmer“, in der Diktion des Generalanwaltes „der Gruppenleiter“, als Versicherungsvermittler im Sinne der IDD zu qualifizieren ist. Dies wurde vom Generalanwalt grundsätzlich bejaht und weiter, dass damit jedem Gruppenversicherungsnehmer die gewerberechtlichen Informationspflichten zu erteilen sind.
Grob gesagt und ohne Anspruch auf Vollständigkeit (diese Zeilen sollen den freien Vermittlern lediglich als erste Information dienen) kann dies nachstehende Konsequenzen nach sich ziehen:
Bei einem freiwilligen und individuellen Beitritt zu einer Gruppenversicherung liegt demnach keine Gruppenversicherung, sondern ein Rahmenvertrag vor, dem die einzelnen Gruppenmitglieder beitreten können und damit selbst die Versicherungsverträge abschließen. Sohin sind auch den Gruppenmitgliedern gegenüber sämtliche gewerberechtlichen Informations- und Aufklärungspflichten zu erfüllen.
Der Gruppenleiter ist als Versicherungsvermittler mit allen Verpflichtungen der einschlägigen Berufsstände anzusehen. Das heißt, es geht dabei auch um die Verantwortlichen etwa einer Interessensvertretung, mit denen solche Rahmenverträge geschlossen werden. Konkret also über eine Gewerbeberechtigung entweder als Versicherungsmakler oder Versicherungsagent verfügen müssten. Naturgemäß ist das derzeit bei kaum einem Gruppenleiter gegeben. Die rechtlichen Folgen wären unter diesen Aspekten bedeutend.
Sollte es, dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwaltes folgend, zu einem entsprechenden Urteil des EuGH kommen, hätte das weitreichende gewerberechtliche und auch privatrechtliche Auswirkungen für den praktisch äußerst relevanten Vertrieb von Gruppenversicherungen. Inwieweit der eine oder andere Rahmenvertrag unter die Anwendung einer durch eine adäquate Änderung der Rechtslage fallen würde, ist derzeit – es fehlt ja bislang eine erforderliche Entscheidung – völlig unklar. Ich gehe aber davon aus, dass es zu Änderungen kommen wird, üblicherweise nehmen die Empfehlungen des Generalanwaltes maßgeblich Einfluss auf die Rechtsprechung des EuGH.
Rahmenvertrag: Umfangreiche Gespräche und Umsetzungsszenarien im Laufen
Aktuell ist zu vernehmen, dass bereits maßgebliche und umfangreiche Gespräche und Umsetzungsszenarien im Laufen sind, die in Richtung einer denkbaren zukünftigen Lösung weisen. Man wird daher gut beraten sein, sich auf ein Szenario einzustellen, das den manipulativen Aufwand spürbar erhöhen wird, nicht zuletzt deswegen, dass gegenüber jedem betretenden „Mitglied“ eines Rahmenvertrages alle Beratungs- und Informationspflichten der IDD zu erfüllen sein würden.
Derzeit gibt es wohl keine Rahmenvertragsvereinbarung, die den bevorstehenden Anforderungen genügt, entsprechende Neuausrichtungen und Adaptierungen werden unumgänglich sein. Eine erfolgversprechende Lösung für diese zusätzlichen Herausforderungen sehe ich da eigentlich nur in der automatisierten Abwicklung mit intelligenten Modellen. Dabei wären verschiedenste Anforderungen zu erfüllen, um den Verwaltungsaufwand auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.
Es gilt daher dieser bevorstehenden Zeitenwende für Rahmenvertragsvereinbarungen mit massiv aufwandsentlastenden Abwicklungsmodellen, die sämtliche IDD-Verpflichtungen vollumfänglich zu erfüllen in der Lage sind, zu begegnen.
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