Den beklagten Parteien A. und B. wird vorgeworfen, eine Liegenschaft unrechtmäßig für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung ab, da der Fall nicht im privaten Liegenschafts-Rechtsschutz gedeckt sei. Die Beklagten stellten einen Antrag bei der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 15.09.2017
B. hatte per September 2008 eine Rechtsschutzversicherung für eine Tankstelle ohne Service mit Imbiss abgeschlossen. Zwischenzeitlich hat A. dieses Gewerbe stillgelegt. An einer anderen Adresse hat B. einen Kfz-Einzelhandel gemeldet. Die Eigentümerin des Grundstückes, auf dem die Tankstelle steht, reichte nun eine Klage ein. Die Beklagten würden den Dienstbarkeitsweg über das Grundstück für gewerbliche Besorgungen nutzen, etwa um beschädigte Fahrzeuge zum Zweck der Reparatur zuzustellen und abzutransportieren. Dies hätten sie zu unterlassen.
Vorwurf bezieht sich auf gewerbliche Nutzung
Der Rechtsschutzversicherer der Beklagten lehnte die Deckung ab. Laut Polizze erstreckt sich der Versicherungsschutz neben dem Betrieb auf verschiedene Privat- und Berufsbereiche, darunter auch der Grundstückseigentums- und Miet-Rechtsschutz für alle selbstgenutzten Wohneinheiten. Demnach besteht Versicherungsschutz für den Kunden „in seiner jeweils versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung)(…)“.
Ein Versicherungsfall sei (nach Art 2 Abs 3) der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt dann als eingetreten, wenn eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. „Die Gegenseite behauptet eben keine private Nutzung“, argumentierte der Versicherer.
Schlichtungsantrag an RSS
Dagegen richtete sich der Schlichtungsantrag der beiden Beklagten an die RSS. Zwar betreibe B. einen Reifenhandel, für den fallweise Lieferungen aus steuerlichen Gründen an diese Adresse notwendig seien. Die Reparatur von Fahrzeugen sei aber auch ein Hobby von A. Außerdem seien diverse private Online-Bestellungen per LKW geliefert worden. Daher müsse der Rechtsschutzversicherer für den größeren Teil der privaten Anlieferungen Rechtsschutzdeckung zu gewähren.
Grundstücks- und Miet-Rechtsschutz für privaten Bereich
Die Eigentümerin wirft den Antragsstellern vor, sie würden das Grundstück über die Vereinbarung hinweg zu gewerblichen Zwecken benützen bzw. dies dulden. Dies sei laut RSS eindeutig ein Verstoß aus dem betrieblichen Bereich. Auch wenn der Baustein Grundstücks- und Miet-Rechtsschutz in seinen Bedingungen nicht zwischen Privat-, Berufs- und Betriebsbereich unterscheidet, sei aus dem unbestrittenen Sachverhalt und der Aktenlage nicht abzuleiten, dass dieser auch für den Betriebsbereich gelten soll.
Antragsteller bilden einheitliche Streitpartei
Auch wenn A. das gemeldete Gewerbe nicht auf der betroffenen Liegenschaft ausübe, könne das nicht zu einer Gewährung des Rechtsschutzes an ihn allein führen. Als Miteigentümer der Liegenschaft bilde er mit B. eine einheitliche Streitpartei. Da die Klage nur gegen beide Antragsteller erhoben werden konnte, müsse sie auch den Einwand des Versicherers, die Gegenseite im genannten Rechtsstreit behaupte eben keine „private Nutzung“, gegen sich gelten lassen. Es war daher der Schlichtungsantrag abzuweisen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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