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Risikosportarten mögen Versicherer nicht

Risikosportarten mögen Versicherer nicht

19. August 2019

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Die Unfallversicherung ist oft günstig, praktisch, einfach zu erklären und abzuschließen. Produkthighlights lassen sich gut auf Foldern und auf Websites darstellen. Problematisch für den Kunden wird’s allerdings oft beim Thema Risikosportarten.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 19.08.2019

Von Ewald Maitz, MLS

Jüngst beschäftigte sich der OGH mit dem Ausschluss „Downhill-Mountainbiken“: Der damals 20-jährige Sohn der Versicherungsnehmerin kam in einem Bikepark mit seinem Mountainbike zu Sturz. Gestritten wurde u.a. darum, ob hier (versichertes) Mountainbiking oder das ausgeschlossene Risiko des Downhill-Mountainbikings vorliegt. Letztlich wurde der Fall aufgrund fehlender Feststellungen an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der OGH musste in einer anderen Entscheidung auch bereits über den Begriff „Freeclimbing“ im Ausschlusskatalog entscheiden. Nach dieser Entscheidung umfasst dieser Begriff nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Unfallversicherung nicht das gesicherte Klettern in einer Kletterhalle. Freeclimbing setzt lt. OGH auch einen Berg oder zumindest freies Gelände voraus.

Diese Fälle zeigen, wie heikel das Thema Risikosportarten in der Unfallversicherung ist. Dabei gilt es mehrere Faktoren zu berücksichtigen:

Ausschlusskatalog

Den Ausschlusskatalog in den AUVB solle man sich immer ganz genau ansehen. Tendenziell werden diese eher länger, was den Umfang der ausgeschlossenen Risikosportarten betrifft. Ist eine Risikosportart im Ausschlusskatalog enthalten, ist der Versicherer jedenfalls leistungsfrei, auch wenn die angeführte Sportart nur einmalig (etwa im Urlaub) ausgeübt wird (z.B. Bungeejumping oder Rafting). Zudem ist die Abgrenzung wie beim oben angeführten Mountainbikefall oft schwierig.

Weitere Fallen für den Versicherungsnehmer

Wesentlich ist natürlich die gesetzliche Obliegenheit der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach den §§ 16 ff VersVG. Demnach ist der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen. Übt der Versicherungsnehmer eine Risikosportart aus und gibt er diese bei Vertragsabschluss nicht bekannt, ist der Versicherer unter Umständen leistungsfrei, unabhängig davon, ob die betroffene Risikosportart im Ausschlusskatalog aufgelistet ist.

Der Versicherungsnehmer ist zudem verpflichtet, dem Versicherer die Aufnahme einer besonders gefährlichen Freizeitaktivität auch während der Vertragslaufzeit bekannt zu geben. Andernfalls kann der Versicherer vollständig oder teilweise leistungsfrei sein, wenn der Unfall bei Ausübung der nicht nachgemeldeten Risikosportart eintritt.

Vorsicht ist geboten

Es gilt daher, möglichst im Vorfeld – etwa bei Vertragsabschluss – klarzustellen, ob eine bestimmte Risikosportart, die der Versicherungsnehmer ausübt, mitversichert ist. Bestehen im Schadenfall begriffliche Unklarheiten, gilt es zu prüfen, ob es einschlägige Urteile des OGH gibt, die bei der Lösung des Schadenfalles weiterhelfen. Wichtig ist es zudem im Vorfeld die jeweiligen AUVB genau zu prüfen, um Fallstricke rechtzeitig zu erkennen. Der Versicherungsnehmer muss sich auch seiner Anzeigepflichten bewusst sein.

Zum Thema Schadenablehnung informiert Ewald Maitz in einer AssCompactTV Live-Sendung am 11. September um 11:30 Uhr. Jetzt kostenlos anmelden unter https://www.asscompact.at/anmeldung-livetv-knowhow-versicherung. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung: vertrieb@asscompact.at.

Der gesamte Artikel erscheint in der AssCompact September-Ausgabe.

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