Der renommierte Rechtsanwalt Mag. Philipp Summereder informiert über die Schriftlichkeit bei Lebensversicherung.

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 08.05.2020
Die Sparte der Lebensversicherung ist von vielen rechtlichen Besonderheiten geprägt. So stellt sich in der Versicherungspraxis etwa die Frage, ob eine LV, welche für den Fall des Todes eines anderen genommen wird, auch ohne Unterschrift des anderen oder durch einen Vertreter wirksam zustande kommen kann.
Der Regelfall und die Problematik der LV
Die Problematik regelt § 159 Abs 2 VersVG, der für das gültige Zustandekommen die schriftliche Einwilligung des anderen verlangt, sofern die vereinbarte Leistung die ge-wöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. „Der maßgebende Betrag für gewöhnliche Beerdigungskosten wurde mit 01.05.2020 auf 15.000 Euro erhöht“, betont Mag. Philipp Summereder. Es ist daher im Regelfall die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden oder seines Vertreters erforderlich. Die Unterschrift durch einen bevollmächtigten Vertreter ist möglich, jedoch nur wenn die Vollmacht durch eigenhändige Unterschrift erteilt wurde und der Warnfunktion genügt.
Mag. Philipp Summereder ist einer der Refertenten beim AssCompact IDD LiveTV „Berufsunfähigkeit: Top-Geschäftschance für unabhängige Vermittler – mit der Dialog Lebensversicherungs-AG
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