Im Vorjahr wurden laut Statistik Austria 538 Kinder unter 14 bei Verkehrsunfällen am Schulweg verletzt. Was bei der Aufsichtspflicht zu beachten ist und wer bei Unfällen haftet, erklärt die D.A.S. Rechtsschutz AG.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 04.09.2017
„Der Gesetzgeber hat keine fixen Altersgrenzen vorgegeben, ab wann Kinder alleine von der Schule nach Hause gehen oder alleine zu Hause gelassen werden dürfen“, sagt D.A.S.-Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger. Generell trifft Eltern aber eine Aufsichtspflicht, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Vernachlässigung dieser Pflicht macht die Eltern haftbar.
Alter und Entwicklung beeinflussen Aufsichtspflicht
„Das Maß der nötigen Aufsicht ist von unterschiedlichen Faktoren wie dem Alter des Kindes, seiner Entwicklung sowie seiner geistigen und körperlichen Reife abhängig“, weiß Loinger. „Eine andauernde Überwachung kann den Aufsichtspersonen aber nicht zugemutet werden.“ Während des Unterrichts und Schulveranstaltungen können die Lehrer und je nach Situation auch Kindergärtner, Pflegeeltern oder Babysitter als Aufsichtspersonen gelten.
Auch Kinder können für Schäden haften
Die Deliktsfähigkeit eines Kindes beginnt grundsätzlich mit dem vollendeten 14. Lebensjahr. „In seltenen Fällen kann aber auch ein Unmündiger für selbst verursachte Schäden haften. Und zwar dann, wenn ihm zugemutet werden kann, dass er die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens erkennt“, erklärt Loinger. „Bei der Beurteilung spielen die individuellen und geistigen Fähigkeiten eine große Rolle.“
Wichtig sei in jedem Fall: „Straßenbenützer dürfen nicht darauf vertrauen, dass Kinder die maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen. Sie sind ausdrücklich vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen.“
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