7Ob20/22z
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 06.07.2022
„Synergieeffekte“, die aus der wiederholten Beauftragung desselben Wirtschaftsprüfers entstehen, begründen hier keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, weil es zwar sein mag, dass sich der Arbeitsaufwand des Prüfers bei Wiederbeauftragung in Folgejahren reduziert, er aber in jedem Jahr die pflichtgemäße Erfüllung der selbstständigen Prüfverträge schuldet.
Darüber hinaus sind von den Jahresabschlussprüfungen mehrere Vermögensmassen betroffen, weil nicht nur der Auftraggeber, sondern auch Dritte (Anleihegläubiger), die auf den Bestätigungsvermerk vertrauten, Ansprüche gegen die Klägerin geltend machen. Auch der Umstand, dass der Jahresabschluss eines Jahres zwingend auf jenem des Vorjahres aufbaut, also etwa die Schlussbilanz des Vorjahres mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen muss (Bilanzidentität – § 201 Abs 2 Z 6 UGB) oder einmal gewählte Gliederungen und Bezeichnungen der Bilanzpositionen sowie einmal gewählte Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden grundsätzlich beizubehalten sind, begründet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang, weil ansonsten im Fall von auf gleichartigen „Ursachen“ beruhenden unrichtig erteilten Bestätigungsvermerken – selbst bei, wie hier, jährlich neu geschlossenen Prüfverträgen und wechselnden Prüfungsschwerpunkten – stets auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestünde.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt hier also nicht vor. Die Serienschadenklausel kommt nicht zur Anwendung.
versdb 2022, 37
Haftpflichtversicherung
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