Fällt ein Rechtsstreit gegen den Berufsunfähigkeitsversicherer unter den Privat- oder Berufs-Rechtsschutz? Eine schwierig zu beantwortende Frage, wie die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) ausführt.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 06.06.2019
Ein Versicherungsmakler hat Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht. Uneinigkeit bestand allerdings über den Zeitpunkt, ab dem die Rente zu bezahlen war. Für den daraus resultierenden Rechtsstreit suchte er um Deckung bei seinem Rechtsschutzversicherer an. Dieser lehnte jedoch die Leistung aus dem Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ ab – das Risiko betreffe den Beruf des Versicherungsnehmers, versichert sei aber nur der Privatbereich.
Keine Judikatur in Österreich
Zu dieser Frage liege keine unmittelbar verwertbare höchstgerichtliche Judikatur in Österreich vor, so die RSS. Der OGH hat sich lediglich mit der Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebs-Rechtsschutz bei einem Streit um einen „Privatkredit“, der geschäftliche Verbindlichkeiten abdecken sollte, befasst (7 Ob 46/04x). Für die Abgrenzung zwischen Privat- und Berufsbereich sei das aber wenig hilfreich.
In Deutschland hingegen gibt es einige Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebsbereich im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. So hat das Landgericht Düsseldorf zuletzt 2017 einen Streit um eine Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eines selbstständigen Drucks dem Privat-Rechtsschutz zugeordnet (LG Düsseldorf 9 O 30/17). In diesem Kontext könne man auch argumentieren, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ein Zusatz zur Lebensversicherung sei, wobei letztere grundsätzlich zur privaten Vorsorge abgeschlossen werde.
Berufliche Fälle wie versichern?
Weiterhin sei festzustellen, dass der Baustein Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB) grundsätzlich nur einen Privat- und einen Betriebsbereich kennt. Wenn nun im Privatbereich Versicherungsfälle, die den Berufs- und Betriebsbereich betreffen, ausgenommen seien, bleibe die Frage offen, wie Fälle des Berufsbereichs dann versichert werden sollen – zumal nur vertragliche Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber unter den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz fallen. Insofern könne der Abgrenzungsausschluss in Art 23 ARB durchaus einschränkend interpretiert werden.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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