7Ob13/22w
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 27.07.2022
Der Aufenthalt des Unfalllenkers vor Antritt der Fahrt ist für die Leistungspflicht des Kaskoversicherers (im Hinblick auf die Zeit des Unfalls um 3:00 Uhr Früh) bedeutsam. Der VN hat die Freundin des Lenkers bei einem Telefonat gebeten, gegenüber dem Versicherer anzugeben, dass sie vor dem Unfall mit dem Lenker zusammen gewesen sei.
Wollte der VN die Leistungspflicht des Versicherers beeinflussen und hat so an der Obliegenheitsverletzung mitgewirkt, wodurch dem VN „dolus coloratus“ anzulasten ist, ist der Versicherer leistungsfrei.
versdb 2022, 50
KFZ Kasko
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