Schweißarbeiten am Auto sind keine übliche Freizeitbeschäftigung und damit auch nicht in der Privathaftpflicht gedeckt, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 20.10.2017
von Ewald Maitz
Der Versicherungsnehmer, der über keine Ausbildung als Kfz-Mechaniker und nur über Basiskenntnisse des Schweißens verfügte, wollte seinen verkehrsuntauglichen PKW in der Lagerhalle seines Onkels selbst reparieren, wozu es insbesondere auch Schweißarbeiten im größeren Ausmaß an dessen Unterboden bedurfte. Durch die Schweißarbeiten entstand ein Brand im Innenraum des Fahrzeugs, der in der Folge auf die Halle übergriff.
Keine gängige Freizeitbeschäftigung
Schweißarbeiten sind grundsätzlich gefährlich. Dem Versicherungsnehmer ist durchaus zuzugestehen, dass insbesondere im ländlichen Bereich ein Teil der Bevölkerung in seiner Freizeit auch (kleinere) Reparaturen an Fahrzeugen vornimmt. Ausdrücklich festgestellt hat das Erstgericht aber, dass es sich bei Schweißarbeiten an einem Pkw hingegen um keine Freizeitbeschäftigung handelt, der üblicherweise männliche Landbewohner zwischen 16 und 30 Jahren regelmäßig nachgehen.
Welche Reparaturen sind noch üblich?
Hier kann dahingestellt bleiben, ob im Privatleben bereits die Durchführung von Arbeiten an einem Fahrzeug innerhalb eines geschlossenen Raums mittels eines Schweißgeräts an sich als unüblich anzusehen ist. Im konkreten Fall handelte es sich nämlich schon nicht um gewöhnliche kleinere Reparaturen, deren Durchführung außer Kontrolle geraten ist, sondern um umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines PKW, die einer entsprechenden Vorbereitung der Umgebung und auch des Fahrzeugs selbst bedürfen. Somit ist dieses Risiko nicht als Gefahr des täglichen Lebens in der Privathaftpflichtversicherung versichert (OGH 7 Ob 126/17f, versdb 2017, 27).
Mögliche Deckung aus der Kfz-Haftpflicht
Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker zum Gebrauch des Fahrzeuges ist im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung versichert, soweit sich bei dabei entstehenden Schäden auch die besonderen Gefahren eines Kfz auswirken (vgl OGH 7 Ob 46/05y). Möglicherweise bestünde in diesem Fall Deckung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung, sofern sich ein Kfz-spezifisches Risiko ausgewirkt hat und überhaupt eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Dazu fehlen aber im Urteil nähere Ausführungen.
Diese Information finden Sie auch in versdb – Praxisdatenbank Versicherungsrecht.
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