Ein Schüler war auf Sprachreise in Irland und ließ den letzten Abend mit seinen Schulkollegen in einem Pub ausklingen. Der Pub-Besuch wurde weder von den Lehrern, noch von den Gasteltern organisiert. Am Heimweg zu seinen Gasteltern, wurde der Schüler von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weshalb sich der Schüler auf den weiteren Rechtsweg verwiesen sah.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 23.12.2021
Wie ist die Rechtslage?
In der Schüler-Unfallversicherung gelten Unfälle, die sich in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründeten Schulausbildung ereignen, als Arbeitsunfälle im Sinne von § 175 Abs. 4 ASVG. Nach § 175 Abs. 5 Z 1 ASVG gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer Schulveranstaltung ereignen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte der OGH (10 ObS126/21h) zu beurteilen, ob der „private Ausflug“ in ein Pub im Rahmen der schulischen Sprachreise noch unter den Versicherungsschutz der Schüler-Unfallversicherung fällt. Dazu verwies der OGH zunächst auf die ständige Rechtsprechung, wonach es für die Abgrenzung des Schutzbereiches entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür sprechen, dass das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen sind (RS0084490). Dies sei nach Ansicht des OGH eine Einzelfallentscheidung (RS0085063). Der OGH bestätigte schließlich die Ansicht des Erst- und Berufungsgerichtes, dass der Pub-Besuch kein Programmpunkt des „work-placements-Aufenthalts“ war, da der „private Charakter“ bei diesem Ausflug überwog und keine gefahrbringenden Umstände gegeben waren, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (RS0084819). Aus diesem Grund sei die Ablehnung der Anerkennung als Arbeitsunfall zu Recht erfolgt.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Ein Schüler unterliegt nicht mehr dem Versicherungsschutz der Schüler-Unfallversicherung, wenn er im Rahmen eines schulischen Auslands-Aufenthaltes eine private und selbst organisierte Tätigkeit ausübt, die im Vergleich zum Heimatort keine Besonderheiten aufweist.“
Von Dr. Roland Weinrauch (Foto), Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Titelbild: ©vbaleha – stock.adobe.com
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