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Urteil: Arglist bei „blindem“ Unterschreiben

Urteil: Arglist bei „blindem“ Unterschreiben

03. März 2020

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Wer einen Versicherungsvertrag „ins Blaue hinein“ unterschreibt, handelt arglistig. Das entschied ein deutsches Gericht in einem Fall, in dem der Vater für seinen Sohn die Gesundheitsfragen ausgefüllt hatte.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 03.03.2020

Ein Vater füllte für seinen Sohn den Antrag auf eine private Krankenversicherung aus, den ihm ein Versicherungsvertreter vorgelegt hatte. Dabei beantwortete er alle Gesundheitsfragen mit Nein. Der Sohn unterschrieb den Antrag, ohne die Angaben nochmals zu überprüfen.

Später focht der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und lehnte die Leistung ab. Der Sohn habe im Antrag nicht angegeben, dass er seit Längerem Asthma habe. Zudem sei erst kurz vor Antragsannahme eine Behandlung wegen einer Schwellung am Hals erfolgt, die er ebenfalls verschwiegen habe.

Unterzeichner macht sich Erklärungen „zu eigen“

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage des Versicherungsnehmers auf Fortbestehen des Krankenversicherungsvertrages ab. Die Vorerkrankung mit Asthma sowie die Behandlung der Schwellung bezeichnete das Gericht als unstreitig. Somit habe der Unterzeichnende die Versicherung arglistig getäuscht. Ob auch der Vater arglistig handelte und ob dieser zurechenbar gewesen sei, sei unerheblich. Durch die Unterzeichnung des Antrages habe sich der Kläger die darin enthaltenen Erklärungen zu eigen gemacht.

Unterschreiben ohne Überprüfung „ins Blaue hinein“

Für die Annahme eines arglistigen Verhaltens reiche es aus, wenn der Versicherungsnehmer im Bewusstsein der eigenen Unkenntnis Angaben „ins Blaue hinein“ macht. Im hier vorliegenden Fall habe der Kläger unterschrieben, ohne die Angaben auf Richtigkeit zu prüfen. Ausschlaggebend sei für das Gericht die Tatsache, dass erst aktuell eine ärztliche Behandlung erfolgt war. Unter diesen Umständen und weil damit eine MRT-Untersuchung verbunden war, welche die Möglichkeit einer schwereren Krankheit zumindest denkbar macht, hätte der Versicherungsnehmer nicht „blind“ unterschreiben dürfen, auch wenn er seinem Vater vertraute.

Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich

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