In einem Verfahren zwischen einem Versicherer und einem Zugeigentümer stellte sich die Frage, ob in Ermangelung einer Solidarschuld die Versicherung den irrtümlich um 50% zu viel bezahlten Schaden vom Zugeigentümer wieder zurückverlangen kann.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 22.10.2021
Was ist passiert?
Als es 2013 zu einem Unfall zwischen einem PKW (A) und einem Zug (B) auf einer Eisenbahnkreuzung (C) kam, stellte ein Zivilgericht zunächst das gleichteilige Verschulden von PKW-Lenker (A) und Bahnlinienbetreiber (C) fest. Der Versicherer des PKW-Lenkers (A) zahlte schließlich den Schaden am Zug (B), da der Versicherer (A) der Meinung war, dass eine solidarische Haftung mit dem Bahnlinienbetreiber (C) besteht, womit der Zugeigentümer (B) seinen Schäden in voller Höhe entweder vom Versicherer (A) oder vom Bahnlinienbetreiber (C) begehren kann und sich diese wiederum im Innenverhältnis den Schaden teilen müssten. Im Folgeprozess zwischen dem Versicherer (A) und dem Bahnlinienbetreiber (C) auf Bezahlung von 50% des Haftpflichtschadens, wurde die Klage letztendlich mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass zwischen dem Bahnlinienbetreiber (C) und dem Zugseigentümer (B) ein internationales Abkommen besteht, wonach ein Ersatzanspruch des Zugeigentümers (B) gegenüber dem Bahnlinienbetreiber (C) nicht zusteht. Demnach scheidet eine Solidarhaftung aus.
Wie ist die Rechtslage?
In einer weiteren Klage forderte der Versicherer (A) die Rückzahlung der von ihm zu viel geleisteten Reparaturkosten vom Zugseigentümer (B). Der Zugseigentümer berief sich darauf, dass der Versicherer mit der Zahlung die Berechtigung der Forderung stillschweigend anerkannt hat und die Forderung zudem bereits verjährt ist (dreijährige Verjährungsfrist).
Im vorliegenden Fall gaben das Erstgericht und Berufungsgericht der Klage statt, da der Versicherer gemäß § 1431 ABGB einen Bereicherungsanspruch habe und er ausgehend vom Glauben an eine Solidarschuld einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Aus diesem Grund habe er an den Zugseigentümer nicht nur den, anteilig der Schuld entsprechend, halben Anteil bezahlt, sondern den gesamten Schaden. Zusätzlich sei die Forderung auch nicht verjährt, da die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren anzuwenden sei. Der OGH folgte schließlich in seiner Entscheidung OGH 9 Ob 44 / 21t vom 2. September 2021 dieser Auffassung und stellte einerseits klar, dass eine Rückforderung in diesem Fall nur ausgeschlossen wäre, wenn der gutgläubige Empfänger die Zahlung als schlüssiges Anerkenntnis verstehen durfte, was gegenständlich nicht der Fall war. Andererseits sei auf den vorliegenden Kondiktionsanspruch des Versicherers (A) nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes die lange Verjährungsfrist des § 1478 ABGB anzuwenden.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Bezahlt der Versicherer ohne Abgabe eines expliziten Anerkenntnisses bzw. Zugeständnisses den Schaden des Geschädigten, da er der Meinung ist, dass eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht und stellt sich nachträglich heraus, dass diese rechtliche Verpflichtung tatsächlich nicht bestand, könnte der Versicherer – abhängig vom Einzelfall – den (zu viel geleisteten) Schadenersatz vom Geschädigten zurückverlangen.“
Von Dr. Roland Weinrauch (Foto), Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Titelbild: ©benjaminnolte – stock.adobe.com
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