Kann ein Makler die Haftung für die Einhaltung von Fristen dem Kunden gegenüber im Maklervertrag ausschließen? Mit dieser Frage wandte sich eine Fachgruppe an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 18.10.2016
Im Maklergesetz (§ 28 Z 6 MaklerG) heißt es: Zu den Pflichten des Maklers im Rahmen der Interessenwahrung des Kunden gehört die „Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen.“ Die Betreuung im Schadensfall samt Wahrnehmung aller Fristen könne vom Makler grundsätzlich ausgeschlossen werden, hält die RSS fest. „Wenn man diese Pflicht jedoch übernimmt, ist unserer Ansicht nach ein solcher Haftungsausschluss rein deklaratorisch.“
„Gröblich benachteiligend für den Kunden“
Vielmehr werde man hier bei einem Fristversäumnis, das auf Untätigkeit des Kunden beruht, von einem Mitverschulden des Kunden ausgehen müssen. Wie hoch dieses ist, sei im Einzelfall zu ermitteln – gegebenenfalls bis zu hundert Prozent. „Auch wenn es hierzu keine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur gibt, gehen wir davon aus, dass es gröblich benachteiligend für den Kunden wäre, wenn der Makler zwar die Schadensabwicklung vereinbart, aber die Wahrung aller Fristen pauschal dem Kunden aufbürdet.“
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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