76 Personen haben sich im Jahr 2019 auf Österreichs Straßen im Zuge eines Wildunfalls verletzt, 2 Personen verunglückten tödlich. Das KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) und der österreichische Versicherungsverband VVO empfehlen, in Zonen mit häufigem Wildwechsel besonders achtsam zu sein und die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 29.09.2020
„Verglichen mit den Vorjahren lag die Zahl der Wildunfälle in der Saison 2018/2019 etwas über dem 5-jährigen Durchschnitt. Betrachtet man die Zahl der dabei verletzten Personen, so zeigt sich, dass hier im 5-Jahres-Vergleich ein Plus von 13% verzeichnet werden musste“, so der österreichische Versicherungsverband VVO. Am häufigsten waren Wildunfälle mit Personenschaden in den letzten 5 Jahren in Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark.
Motorradfahrer verletzen sich bei Wildunfällen besonders häufig
6 von 10 Wildunfällen mit Personenschaden ereignen sich mit einem Pkw, bei jedem fünften Unfall (21%) ist ein Motorrad beteiligt. „Für Motorradlenker stellen Wildwechsel eine besonders große Gefahr dar. Denn Kollisionen zwischen Motorradfahrern und Wildtieren enden fast immer mit Verletzungen der Motorradaufsassen.
Assistenzsysteme als Wildwarntool
Im Sommer 2020 hat das KFV Testfahrten und Befragungen zu sogenannten Nachtsicht-Assistenzsystemen durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass derlei Assistenzsysteme derzeit zwar noch nicht vollständig entwickelt sind, jedoch grundsätzlich großes Potenzial zur Reduktion von Wildunfällen mit sich bringen. Bis die entsprechenden Assistenzsysteme vollständig ausgereift und breit verfügbar sind, ist die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit in Wildwechselzonen allerdings weiterhin die effektivste Unfallpräventionsmaßnahme.
Nach einem Wildunfall muss die Exekutive verständigt werden
Nach einem Wildunfall muss die Gefahrenstelle unverzüglich abgesichert und die Exekutive verständigt werden. Die Nichtmeldung eines Sachschadens ist strafbar, bei einem Wildschaden besteht nach §4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung unverzügliche Verständigungspflicht.
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