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Was ist ein „Aufseher im Betrieb“ und wann ist er mitversichert?

Was ist ein „Aufseher im Betrieb“ und wann ist er mitversichert?

12. Oktober 2021

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4 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Der Begriff stammt aus dem Sozialversicherungsrecht und ist insofern von Bedeutung, als derartige Personen gemäß § 334 Abs 1 ASVG dem Sozialversicherungsträger gegenüber haften, wenn sie einen Arbeitsunfall grob fahrlässig verschulden. Wann diese Personen Versicherungsschutz haben, hat der OGH in 7 Ob 52/21d vom 28.04.2021 geklärt.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12.10.2021

Von Dr. Wolfgang Reisinger (Foto)

Mitarbeiter der VN führten Dachdeckerarbeiten durch. Vor Ort hat der Vorarbeiter die Verantwortung für einen reibungslosen und korrekten Ablauf der Arbeiten. Am 04.07.2013 war O. vor Ort Vorarbeiter. Im Zuge der Arbeiten forderte er die Mitarbeiter der VN mehrmals ausdrücklich auf, sich mit dem auf der Baustelle vorhandenen Sicherheitsgeschirr zu sichern. Diese Anweisungen wurden von allen Arbeitern ignoriert. Er kontaktierte den Bauleiter telefonisch. Diesem teilte er mit, dass sich die Arbeiter auf der Baustelle nicht sicherten und sie seine diesbezüglichen Anweisungen ignorierten. Er wollte mit diesem Anruf jegliche Verantwortung abgeben und ersuchte um Unterstützung. Sinngemäß teilte der Bauleiter ihm aber mit, dass er die Arbeiten auf der Baustelle schlicht fertigzustellen habe und die fehlenden Sicherungen keine Rolle spielten. In weiterer Folge ereignete sich ein Arbeitsunfall, bei dem ein Arbeiter verletzt wurde. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, weil Schadenersatzansprüche für Personenschäden aus Arbeitsunfällen unter Arbeitnehmern ausgeschlossen seien und der Vorarbeiter kein Aufseher im Betrieb sei.

Entscheidungsgründe

Die Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich kraft Gesetzes (§ 151 Abs. 1 VersVG) auf die Haftpflicht der Vertreter des VN sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teils des Betriebs angestellt hat („Aufseher im Betrieb“). Sowohl dem Vertreter des Dienstgebers als auch dem Aufseher des Betriebs ist gemeinsam, dass sie entweder eine nicht nur kurzfristige Leitungs- und Überwachungsfunktion im Betrieb oder auch ohne Dauerfunktion eine in tatsächlicher Hinsicht mit Weisungsbefugnis im Einzelfall ausgestattete Machtposition innehaben, welche ihnen ermöglicht, direkt auf die beaufsichtigten Dienstnehmer hinzuwirken. Die Tätigkeit muss nicht für eine gewisse Dauer ausgeübt werden, die Beauftragung im Einzelfall kann ausreichen. Zur Mitversicherung nach § 151 VersVG genügt eine Weisungsbefugnis im Einzelfall. Den Sachverhaltsfeststellungen folgt, dass der Vorarbeiter als Aufseher im Betrieb mitversichert ist, woraus die Deckungspflicht der Beklagten folgt.

Kommentar

Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb anzusehen ist, erfolgt natürlich stets einzelfallbezogen. Bisher hat der OGH die Ansicht vertreten, dass die fragliche Person nicht etwa nur im Einzelfall, sondern ständig mit Vertretungs-, Leitungs- bzw Organisationsaufgaben zumindest für einen Teil des versicherten Betriebs „beauftragt“ sein musste, nicht aber notwendigerweise dazu (im arbeitsrechtlichen Sinn) „angestellt“ gewesen sein musste. Der Meinungswandel wird vom OGH lapidar mit dem Hinweis auf § 333 ASVG begründet. Dort ist zwar ebenso lapidar nur vom „Aufseher im Betrieb“ die Rede, ohne zu erläutern was das ist, doch ist es wegen der Regressmöglichkeit der Sozialversicherungsträger sicher sinnvoll, den Begriff des Aufsehers im Betrieb weit zu ziehen. Damit kommen nämlich nicht nur der VN und leitende Angestellte in den Genuss des Versicherungsschutzes, sondern – wie hier – auch „ad hoc“-Aufseher im Betrieb. Der Judikaturwandel ist daher zu begrüßen.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Oktober-Ausgabe!

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