Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer (VN) ist die Normfigur im Versicherungsrecht. Was dieser nicht versteht, gilt nicht. Von besonderer Bedeutung ist dies bei Ausschlüssen, weil dem VN etwas weggenommen wird, für das er Prämien bezahlt hat, nämlich die Deckung und damit die Entschädigung aus dem Vertrag, wie der OGH zum wiederholten Mal in 7 Ob 75/21m vom 28.04.2021 feststellt.

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 04.08.2021
Von Dr. Wolfgang Reisinger (Foto)
Sachverhalt
Die VN hatte einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, in dem ihr Sohn mitversichert war. Die Bedingungen enthalten unter anderem einen Ausschluss für die Ausübung der Sportart „Downhill-Mountainbiken“. Der damals 20-jährige Sohn der VN kam in einem Bikepark mit seinem Mountainbike zu Sturz. Der Bikepark bietet verschiedene Strecken mit verschiedenen Schwierigkeitsstufen an. Die vom Sohn der VN gewählte Strecke ist stets ca. 2 m breit und schlängelt sich etwa 3,5 km durch den Wald. Die Strecke umfasst Tables, Rollers sowie Anleger und weist ein Durchschnittsgefälle von 11% auf. Auf der Bergstation gibt es entsprechende Warnhinweise. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, weil sich der Unfall des Sohnes der VN bei der Ausübung der Sportart Downhill-Mountainbiken ereignet habe. Die Deckungsklage der VN blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidungsgründe
Im allgemeinen Freizeitsport hat sich kein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis entwickelt. Der durchschnittlich verständige VN versteht „Downhill-Mountainbiken“ als besondere Art des Mountainbikens, bei der es gilt, eine spezielle, eigens abgesperrte und ausschließlich bergab führende Strecke mit dazu geeigneten Fahrrädern so schnell wie möglich talabwärts zu fahren. Diese Qualifizierung ist ebenso wenig zu beanstanden wie die vom Erstgericht ebenfalls bereits im ersten Rechtsgang herangezogenen Kriterien zur Qualifizierung der vom Versicherten befahrenen „Hot Shots“-Strecke in einem Bikerpark als „Downhill-Mountainbike“-Strecke.
Kommentar
Mit diesem Sachverhalt musste sich der OGH bereits zum zweiten Mal befassen. Mit Aufhebungsbeschluss vom 26.06.2019 zu 7 Ob 25/19f hat der OGH dem Erstgericht die Feststellung aufgetragen, mit welchem Inhalt sich im gewöhnlichen Sprachgebrauch, also im allgemeinen Freizeitsport, ein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis für das „Downhill-Mountainbiken“ entwickelt hat. Der OGH bezog sich dabei ausdrücklich auch auf die Entscheidung 7 Ob 191/16p vom 09.11.2016, in der er relativ freihändig den Begriff „Free-Climbing“ ausgelegt hatte und dafür in der Literatur recht harsche Kritik geerntet hat. Er wollte sich offenbar auf dieses heikle Terrain des Sports nicht mehr begeben und einmal abwarten, was ein Sachverständiger dazu sagt. Im zweiten Rechtsgang hat sich aber herausgestellt, dass es kein einheitliches Begriffsverständnis gibt. Fragt man einen durchschnittlich verständigen VN, was er unter Downhill-Mountainbiken versteht, wird er „Bergabfahren mit einem Mountainbike“ antworten, was auch der OGH so sieht. Zusätzlich ist allerdings erforderlich, dass diese Tätigkeit auf einer speziellen, eigens abgesperrten und ausschließlich bergab führenden Strecke erfolgt, sodass ein „normales“ Bergabfahren, etwa auf einem allgemein zugänglichen Weg oder auf einer Straße, nicht unter den Risikoausschluss fällt. Die Einstufung einer Mountainbikestrecke durch den Betreiber eines Bikeparks ist allerdings nicht maßgeblich, sondern es kommt auf die faktischen Verhältnisse an.
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Titelbild: ©Gorilla – stock.adobe.com
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