Arbeitskräfteüberlassungen sind im heutigen Wirtschaftsleben nicht wegzudenken. Mit welchen versicherungsrechtlichen Problemen man dabei rechnen muss, hat der OGH in 7 Ob 198/21z vom 22.05.2022 entschieden.
Artikel von

Dr. Wolfgang Reisinger
Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems
Eine ARGE beauftragte eine weitere Baugesellschaft mit der Beistellung eines Zweiwegebaggers samt Fahrer. Als solcher wurde der bei dieser Baugesellschaft beschäftigte spätere Kläger beigestellt. Durch einen Unfall beim Rangieren des eingegleisten, vom Kläger geführten Baggers wurde einem anderen für die ARGE tätigen Arbeiter ein Bein abgetrennt. Nach den AVB der ARGE mit der Betriebs-Haftpflichtversicherung sind auch Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze und der Arbeitnehmer des versicherten Betriebes mitversichert, wenn der unfallbedingte Krankenstand der geschädigten Person 14 Tage übersteigt. Der Kläger behauptet, er sei schädigender Arbeitnehmer der ARGE und als solcher mitversichert. Der Haftpflichtversicherer der ARGE bestritt die Eigenschaft als Arbeitnehmer, war damit aber erfolglos.
Entscheidungsgründe
Als mitversicherte Arbeitnehmer sind auch Personen anzusehen, mit denen der VN keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, wenn sie eine betriebliche Tätigkeit wie dessen eigene Arbeitnehmer ausüben, sie in den versicherten Betrieb organisatorisch eingegliedert sind und dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des VN unterliegen, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, etwa wenn der VN sie als Arbeitskräfte von einem anderen Betrieb ausleiht.
Kommentar
Die vom OGH selbst vorgenommene obige Zusammenfassung ist sehr kurz, der Weg dahin war aber relativ lang. Der OGH hat sich sehr vorbildlich sowohl mit der deutschen Bedingungslage (diese spricht von „Betriebsangehörigen“) als auch mit dem ASVG als auch mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) auseinandergesetzt. Nach § 3 Abs. 1 AÜG ist für eine Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zu Arbeitsleistungen an Dritte charakteristisch, dass die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (des Überlassers), sondern im Betrieb des Beschäftigers in Unterordnung unter dessen Weisungsbefugnis erbringt. Nach § 6 Abs. 1 AÜG ist für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers dieser als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verstehen, worunter auch die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers fallen. Diese Erweiterung des Begriffs des Arbeitnehmers steht auch im Einklang mit der Entscheidung OGH 7 Ob 52/21d, wonach für die Mitversicherung des sogenannten Aufsehers im Betrieb es keiner ständigen Beauftragung oder Dauerfunktion bedarf, sondern auch der „ad hoc Aufseher“ mitversichert ist. Die Mitversicherung ist für die Arbeitnehmer sehr wichtig, weil sie dadurch auch Abwehrdeckung gegen einen allfälligen (aber nicht immer berechtigten) Regress des Sozialversicherers haben. Da gemäß § 7 Abs. 1 AÜG zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft auch die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes gelten, ist natürlich fraglich, ob der Kläger überhaupt persönlich in Anspruch genommen wird, sofern er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
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