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Zusätzliches Schmerzensgeld nach früherem Vergleich?

Zusätzliches Schmerzensgeld nach früherem Vergleich?

27. Juni 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Eine Motorradlenkerin erhielt nach einem schweren Unfall Schmerzensgeld. Weil sie sich Jahre später noch einer Operation unterziehen musste, forderte sie eine weitere Summe. Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 27.06.2018

Die damals 23-jährige Klägerin wurde im April 2001 als Motorrad-Lenkerin bei einem Unfall schwer verletzt. Das Alleinverschulden traf den erstbeklagten Autolenker. Im Jahr 2003 erhielt die Frau vom drittbeklagten Haftpflichtversicherer des Pkw-Fahrers ein Schmerzensgeld von 47.000 Euro. Von der Bereinigungswirkung des dieser Zahlung zugrunde gelegenen Vergleichs waren nur die damals bekannten und die vorhersehbaren künftigen Schmerzen im Sinne einer Globalbemessung umfasst. Im Jahr 2011 musste sich die Frau als Folge des Unfalls einer Operation unterziehen. deshalb forderte sie zusätzliches Schmerzensgeld von 6.000 Euro.

Schmerzensgeld nicht unbedingt angemessen 

Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die damals gezahlten 47.000 Euro würden heute von der Kaufkraft her etwa einem Betrag von 60.000 Euro entsprechen. Dieser sei unter Einbeziehung der Operation im Jahr 2011 als globales Schmerzensgeld angemessen. Ein weiterer Zuspruch komme daher nicht in Betracht.

Der OGH (2Ob164/17g) widersprach dieser Rechtsansicht. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich auf eine Globalabfindung des Schmerzensgelds, so müsse das Ergebnis dieser Einigung nicht dem objektiv angemessenen Schmerzensgeld entsprechen, sondern könne je nach Verhandlungsgeschick und Interessenlage für die eine oder andere Seite günstiger sein.

Folgte man der Rechtsansicht der Vorinstanzen, müsste sich ein Geschädigter auf seinen nachträglichen Ergänzungsanspruch eine allfällige „Überzahlung“ anrechnen lassen, die beide Parteien beim Vergleichsabschluss nicht als solche verstanden haben. Der Vergleich wäre damit hinfällig, was einen unzulässigen und daher abzulehnenden Eingriff in die Dispositionsfreiheit der Parteien bedeuten würde.

War Unfallfolge vorhersehbar?

Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob die später eingetretene Unfallfolge im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits vorhersehbar war. Sollte dies nicht der Fall sein, werde der Anspruch der Klägerin auf ergänzendes Schmerzensgeld ohne Bedachtnahme auf den damaligen Vergleich und die 2003 geleistete Zahlung zu ermitteln sein.

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