Zehn Jahre lang hat ein Mann für sein Recht gestritten, der sich von einer bayerischen Therme benachteiligt fühlte. Er sah nicht ein, dass Einheimische dort zum reduzierten Eintrittspreis baden. Jetzt hat der Kläger vom deutschen Bundesverfassungsgericht Recht bekommen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 24.08.2016
Das Bad in Berchtesgaden nahe der Grenze zu Salzburg gewährte Besuchern bisher eine Ermäßigung um etwa ein Drittel, die aus den fünf Heimatgemeinden kommen, die das Bad betreiben. Der Österreicher sah nicht ein, dass er um 2,50 Euro mehr – also den vollen Preis – bezahlen musste.
Preisgestaltung verstößt gegen Gleichheitssatz
In den Vorinstanzen war der Mann mit seiner Klage gescheitert, nun gaben ihm die Richter in Karlsruhe Recht. Eine solche Preisgestaltung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und lasse sich „unter keinem Blickwinkel nachvollziehen“. Gemeinden können ihre Einwohner nur dann bevorzugen, wenn es gute Gründe dafür gibt – etwa wenn Auswärtige besonderen Aufwand verursachen. Das Bad sei aber gerade dafür ausgelegt, auch Besucher von weit her anzulocken.
Im Zweifel hätte das Oberlandesgericht München den Europäischen Gerichtshof einschalten müssen, hieß es. Denn auch das EU-Recht verbietet Diskriminierung. Das zuständige Amtsgericht Laufen muss in der Sache nun noch einmal entscheiden.
Quelle: orf.at; bearbeitet von AssCompact Österreich
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren