Eine Frau zog vor Gericht, weil ein 10-Jähriger sie mit dem Fußball im Gesicht getroffen hatte. Ob dieser zur Haftung gezogen wird, hatte schließlich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 22.08.2016
Der Unfall passierte im Juli 2014 beim Abschlussfest einer Volksschule. Einige Kinder spielten auf der Wiese Fußball, etwa fünf Meter entfernt stand die Mutter einer Schülerin. Einem der Fußballer, ein zehnjähriger Klassenkollege ihrer Tochter, misslang ein Manöver – der Ball traf das Gesicht der Klägerin.
Verschulden des Buben?
Daraufhin klagte die Frau den Buben auf Schmerzensgeld, pauschale Unkosten und auf Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Sie stütze sich nämlich auf § 1310 Fall 1 ABGB, der rechtswidriges Verhalten und subjektives Verschulden des deliktsunfähigen Beklagten voraussetzt. Ein Verschulden könne dem Buben aber nicht angelastet werden, denn der Ball sei ihm ungewollt in Richtung der Klägerin „abgerissen“. Das komme selbst unter Profi-Fußballern vor und sei dem Kind daher nicht vorzuwerfen.
Verhalten war nicht rechtswidrig
Auch vor dem OGH hatte die Frau keinen Erfolg (OGH 3 Ob 111/16v). Zwar können auch Unmündige unter Umständen zur Haftung gezogen werden – die sogenannte Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger setze aber Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens voraus. In erster Instanz habe die Klägerin dazu vor allem behauptet, das Fußballspielen sei auf der Spielwiese nicht erlaubt gewesen und der Beklagte habe den Ball – erkennbar gemeint: gezielt – „auf die Klägerin“ geschossen. Beide Vorwürfe haben sich nicht erwiesen. „Berücksichtigt man ferner, dass sich der Beklagte und sein Mitspieler am Rande der Spielwiese in einer Entfernung von nur rund zehn Metern den Ball zuspielten, ist mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass eine objektive Sorgfaltswidrigkeit nicht vorlag.“ Die Frau erhält also keinen Schadenersatz.
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