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ÖTV-Generalversammlung im Zeichen des Themas „Maklervollmacht“

ÖTV-Generalversammlung im Zeichen des Themas „Maklervollmacht“

03. Juni 2014

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3 Min. Lesezeit

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News-Versicherungen

Was passiert, wenn der Auftrag in der Vollmacht versteckt ist? Die branchenspezifischen Auswirkungen von unklaren Auftragsverhältnissen wurden in der ÖVT-Generalversammlung am 22.05.2014 in Altlengbach erörtert.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 03.06.2014

Was passiert, wenn der Auftrag in der Vollmacht versteckt ist? Die branchenspezifischen Auswirkungen von unklaren Auftragsverhältnissen wurden in der ÖVT-Generalversammlung am 22.05.2014 in Altlengbach erörtert.

Gleich in dutzenden Paragraphen regelt das mehr als 200 Jahre alte bürgerliche Recht die Vollmacht und ihre Ausprägungen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber 1812 nicht an den Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gedacht.

Was gehört jetzt in die Maklervollmacht? Soviel wie möglich oder so wenig wie gerade notwendig? „Die Antwort ist simpel und einfach: Es kommt darauf an, ob Sie als Versicherungsmakler oder als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig werden!

In jedem Fall gilt: Wollen Sie klare oder schlampige Verhältnisse?“, so ÖVT-Präsident Manfred Taudes. Vollmachten können grundsätzlich formfrei, also auch mündlich, erteilt werden. Letztlich sei alles eine Frage der Beweiswürdigung. Tatsächlich sei eine Vollmacht lediglich im Außenverhältnis brauchbar. Gegenüber Versicherungsunternehmen, Behörden, Gerichten usw. im Innenverhältnis gebe es einen Vollmachtsvertrag (Maklervertrag).

„Im ungünstigsten Fall ist dieser ebenfalls mündlich abgeschlossen. Ungünstig für den Berater deshalb, weil er als Klientenvertreter gegenüber seinen Klienten nichts in der Hand hat. Kein Umfang des Auftrages, keine Einschränkungen, keine Laufzeit des Mandates. Alleine die fehlende Rechtsnachfolge könnte bei der Veräußerung des Betriebes große Probleme und schwere Vermögensnachteile schaffen. Das heißt der Klient oder noch schlechter seine Erben können alles Mögliche behaupten und der Berater ist im Beweisnotstand“, so Taudes weiter.

Vollmacht und Maklervertrag sind zwei paar Schuhe, wie RA Dr. Karin Metz zweifelsfrei erklärte. Besonders für die rechts- und wirtschaftsberatende Tätigkeit braucht man klare Verhältnisse auf stabilem Fundament.

Der ÖVT hat speziell für seine Mitglieder jeweils drei unterschiedliche Vollmachtsformulare und drei Treuhandverträge entwickeln lassen – Getrennt nach Vermittlungs- und Beratungstätigkeit. Gerade im Beratungsauftrag ist beispielsweise eine Vermittlungsvollmacht unbrauchbar, weil es der erste Schritt zum Verlust des Honoraranspruches ist. Nur mit klaren, schriftlichen Verträgen kann man Einschränkungen vornehmen oder Klienten mit Pflichten in die Mitverantwortung nehmen.

„Gerne unterstützen wir Sie bei der erfolgreichen und rechtssicheren Anwendung. Wir empfehlen Ihnen dazu auch das Modul 2 unseres Diplomlehrganges. Informationen erhalten Sie unter office@oevt.co.at, sowie beim ÖVT-Stand am AssCompact-Trendtag (18. September 2014, Stand Nr. 1)“, so Manfred Taudes abschließend.

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