Die IDD ist zwar seit Jahresbeginn 2019 in Kraft, wirft aber bis heute viele Fragen auf. AssCompact hat Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch nach ersten Erfahrungen und konkreten Tipps gefragt.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 02.10.2019
Ihre Kanzlei hat beim ExpertInnentreffen in Alpbach auf Einladung des Fachverbands Fragen von Versicherungsmaklern beantwortet. Mit welchen Problemen und Fragen sind denn die Makler gekommen?
Die grundsätzlichen Fragestellungen sind geklärt. Dennoch zeigt sich, dass die tatsächliche Umsetzung im Maklerbetrieb, insbesondere die Überarbeitung sämtlicher Vertragsgrundlagen im Detail, Fragen aufwirft, die für die Unternehmen selbst nicht einfach zu beantworten sind.
Sie haben mit Ihrer fachlichen Expertise den „IDD Leitfaden des Fachverbands“ mitgestaltet. Welche Bilanz ziehen Sie nach den ersten Monaten IDD?
Das Thema ist in der Branche jetzt tatsächlich angekommen und wird von vielen Maklerbüros professionell umgesetzt. Es freut uns sehr, dass wir oftmals Teil dieser Umsetzung sein dürfen. Es freut mich, dass viele Maklerunternehmen die Gelegenheit nutzen, ihre Vertragsgrundlagen einer grundlegenden rechtlichen Überarbeitung zu unterziehen, da diese aus unterschiedlichen Gründen wie z.B. Haftungsgründen, sehr sinnvoll ist.
Wie lassen sich die wesentlichsten neuen Pflichten für die Vermittler in aller Kürze beschreiben? Wo sehen Sie Potenzial, mit der Gewerbebehörde in Konflikt zu geraten?
Für den Versicherungsmakler ist es notwendig seine Vertragsunterlagen anzupassen und die notwendigen Dokumentationen zu den Themen Weiterbildung, Umgang mit Interessenskonflikten und Produktvertrieb zu erstellen. Das werden die Prüfungsschwerpunkte der Gewerbebehörde sein.
Die Weiterbildungsverpflichtung ist bekanntlich seit 01.01.2019 aufrecht, obwohl der Lehrplan erst mit Juli 2019 in Kraft trat. Worauf müssen die „Weiterbildungspflichtigen“ aus Ihrer Sicht besonders achten?
Besonders wichtig ist meiner Ansicht nach die Dokumentation der Schulung. Insbesondere bei internen Mitarbeiterschulungen muss richtig dokumentiert werden. Diese Schulungen sollten meiner Ansicht nach auch von den Mitarbeitern bestätigt werden.
Der Hund liegt oft im Detail. Ein Bespiel: Wenn eine Vertriebsmitarbeiterin im September in Karenz geht – wird dann die Weiterbildungsverpflichtung aliquot reduziert? Konkret: Genügen dann für acht Monate Tätigkeit zehn Stunden?
Es gibt dazu einige offen Fragen. Ich gehe davon aus, dass die Gewerbebehörde in diesem Fall von einer aliquoten Verpflichtung ausgehen wird. Aufgrund der Kalenderjahrregelung könnte (bei unvorhersehbarem Austritt des Dienstnehmers) auch gegen eine aliquote Verpflichtung argumentiert werden, zumal dem Dienstgeber bis Jahresende Zeit bleibt die Schulungsverpflichtung zu erfüllen.
Trendtag: „Überschießende Compliance-Praktiken“
Beim AssCompact Trendtag am 17. Oktober in der Pyramide in Wien/Vösendorf referiert Dr. Roland Weinrauch über den aktuellen Stand der IDD-Umsetzung. Dabei wolle er nicht nur konkrete Tipps geben, sondern auch auf das Verhältnis zwischen Maklern und Versicherern eingehen „und die Versicherer auf – aus meiner Sicht – überschießende Compliance-Praktiken hinweisen, die vom Gesetz nicht gefordert werden und den Vertrieb unnötig behindern“.
Das gesamte Interview erscheint in der AssCompact Oktober-Ausgabe.
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