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„Provisionsverbot wird politisch wieder auf uns zukommen“

„Provisionsverbot wird politisch wieder auf uns zukommen“

21. Oktober 2019

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

In Brüssel arbeite man bereits an einer Neuauflage der IDD, so Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch. Wo Versicherer bei der Umsetzung derzeit übers Ziel hinausschießen und warum ein Provisionsverbot längst nicht vom Tisch ist, erklärte er beim AssCompact Trendtag am vergangenen Donnerstag.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 21.10.2019

Wie muss oder darf der Versicherer den Makler in seiner Vertriebstätigkeit überwachen? Derartig heikle Fragen stellen sich bei Umsetzung der in der IDD festgelegten Überwachungspflichten des Versicherers. „Der eine oder andere schießt dabei übers Ziel hinaus“, meint Weinrauch. „Einige Versicherer fordern vom Makler Dinge ein, die sie nicht müssen, und übersehen dabei, dass es massive Haftungsfolgen für sie selbst haben kann, wenn sie Verantwortung für das Maklerverhalten übernehmen.“ So habe der Versicherer seiner aktiven Überwachungspflicht lediglich im Rahmen des Zielmarktmonitorings nachzukommen, seiner passiven beim Wünsche- und Bedürfnistest. Von darüber hinausgehenden Vereinbarungen rät Weinrauch dringend ab. „Gerade beim Makler sollte der Versicherer das nicht tun, weil er damit eine neue Haftungsbaustelle aufmacht und sich der Kunde fragen muss, ob hier nicht automatisch eine Rechtsverpflichtung entsteht, auf die er sich stützen könnte.“

Zugleich sei eine überbordende Überprüfung vertriebshinderlich und passe auch nicht zur Rolle des Maklers als Bundesgenosse des Versicherungsnehmers. Der Appell des Juristen: „Machen wir es uns nicht schwerer als es ist, versuchen wir, vertriebsgerecht unterwegs zu sein. Am Ende wird sich eine Marktpraxis herauskristallisieren, die dann State of the Art sein und auch von den Aufsichtsbehörden anerkannt wird.“

Neue Haftungsrisiken

Die in der IDD definierte „Best Interest“-Verpflichtung, wonach alle Vermittler im besten Interesse des Kunden zu handeln haben, sei zwar für Makler nichts Neues, sehr wohl aber für den Außendienst und Agenten. Wie hoch die Aufklärungsverpflichtung bei Vertriebskanälen, die dem Versicherer zurechenbar sind, tatsächlich ist, werde in Zivilprozessen zu klären sein. Aber auch für den Makler tun sich potenzielle Fallen auf. „Der Makler wird sich in Zukunft als Schadenabwickler immer anschauen müssen, wer den allenfalls fremdvermittelten Vertrag vermittelt hat.“ Wäre dies ein Agent oder Außendienst, ergebe sich „eine ganzen neue Haftungstangente“. „Würde der Makler dieses Wissen nicht haben und den Schaden schlecht oder falsch abwickeln, hat er hier wieder ein Eigenhaftungsproblem.“

Provisionsverbot – neue Regierung entscheidend

„Was geht inhaltlich noch, was darf ich überhaupt tun?“ – diese Frage bewege viele Branchenteilnehmer, nachdem die Offenlegung der Provisionen bereits geklärt sei. „Das ist Work in Progress, da sind wir auch in Diskussionen, neue Usancen bilden sich heraus. Wir werden sehen, wo die Verwaltungspraxis oder auch die Politik die Grenze zieht.“ Das Damoklesschwert Provisionsverbot, das vor ein paar Jahren über den Maklern schwebte, ist für Weinrauch alles andere als vom Tisch. „Es gibt in Brüssel bereits das Projekt ‚IDD Revision‘, es wird also wieder eine neue IDD geben.“ Konsumentenschützer hätten bereits die klare Forderung nach einem Provisionsverbot vorgebracht. „Politisch wird das wieder auf uns zukommen.“ Außerdem habe die IDD eine Mindestharmonisierung vorgenommen; jeder nationale Gesetzgeber könne darüber hinaus tun, was er wolle. „Die Frage, wer die neue Regierung sein wird, wird mitentscheidend dafür, ob es in Zukunft ein Provisionsverbot gibt oder nicht. Die Politik könnte das in Österreich von heute auf morgen einführen.“

Bei Weiterbildung „noch einige Fragen offen“

Bei der Weiterbildungsverpflichtung zeige die Praxis, „dass hier noch einige Fragen offen sind“. Die wichtigsten Punkte klärte Weinrauch in seinem Vortrag – und betonte nicht zuletzt, wie wichtig die vollständige Dokumentation sei. Nachweise über Weiterbildungen müssen fünf Jahre am Betriebsstandort aufbewahrt werden. „Wenn eine gewerberechtliche Prüfung erfolgt, ist das die erste aller Urkunden, die sich die Behörde anschauen wird.“

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