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15-Monatsfrist in der Unfallversicherung – OGH locuta, causa finita

15-Monatsfrist in der Unfallversicherung – OGH locuta, causa finita

28. Oktober 2021

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Viel Kritik gab es am Urteil im Verbandsprozess OGH 7 Ob 156/20x zur Klauselkontrolle in der Unfallversicherung, den ausgerechnet die 15-Monatsfrist „überlebt“ hat. Die Kritik hat den OGH nicht beeindruckt, wie die Entscheidung 7 Ob 115/21v vom 30.06.2021 zeigt.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 28.10.2021

Von Dr. Wolfgang Reisinger (Foto)

Nach den AVB ist ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes zu begründen. Der Versicherungsnehmer (VN) verstieß unstrittig gegen diese 15-Monatsfrist. Der Versicherer lehnte die Deckung ab. Der VN wendete ein, dass diese Klausel gegen § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB verstoße.

Entscheidungsgründe

Nach der ständigen Rechtsprechung zur 15-Monatsfrist handelt es sich dabei um eine Ausschlussfrist, bei deren – auch unverschuldeter – Versäumung der Entschädigungsanspruch des Versicherten erlischt. Eine kürzere Ausschlussfrist in AVB als die in § 12 VersVG normierte Verjährungsfrist bedeutet grundsätzlich noch keine Gesetzwidrigkeit. Der richtige Ansatz für die Kontrolle von Risikoabgrenzungen durch Ausschlussfristen sind nicht Verjährungsvorschriften, vielmehr hat die Prüfung solcher Ausschlussfristen im Allgemeinen über die Inhalts-, Geltungs- und Transparenzkontrolle zu erfolgen. In der jüngst ergangenen Entscheidung 7 Ob 156/20x stellte der OGH nochmals klar, dass die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monatsklausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße, ausnahmslos aufrechterhalten werde. Diese Rechtsansicht ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestoßen. Insgesamt werden aber keine neuen Argumente gebracht, die der OGH nicht bereits bedacht hat und die ihn zu einem Abgehen von seiner Rechtsansicht veranlassen könnten.

Kommentar

Der OGH hat die wohl letzte Chance nicht genutzt, seine konsumentenfeindliche Judikatur zur 15-Monatsfrist zu ändern. Anlässlich der Entscheidung 7 Ob 156/20x über die Verbandsklage des VKI zur Unfallversicherung gab es nämlich nicht „teilweise“, sondern erhebliche Kritik, und zwar von Fasoli/Neissl (in ecolex 2021/208), Gisch/Weinrauch (in ZVers 2021, 80) und Leupolt/Gelbmann (in VbR 2021/61). Insbesondere Ramharter (in VbR 2021/65) erachtet die 15-Monatsklausel aufgrund der nach § 15a Abs 1 VersVG unzulässigen Einschränkung der Verjährungsvorschriften des § 12 VersVG für unzulässig. Tatsächlich heißt es im VersVG, dass sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des VN abweicht, nicht berufen kann. Der OGH führt leider keine Gründe an, warum eine kürzere Ausschlussfrist in AVB als die in § 12 VersVG normierte Verjährungsfrist keine Gesetzwidrigkeit darstellt. Auch das vom OGH immer wieder gebrachte Argument, der Zweck der Regelung liege in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden und es soll der später in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden, kann nicht überzeugen, weil bei Unklarheiten über das Ausmaß der Invalidität ohnehin der VN beweispflichtig ist. Wie auch immer: Im Sinne von Best Advice wird von Versicherungsmakler*innen zu fordern sein, Versicherungsverträge primär an solche Unternehmen zu vermitteln, in deren AVB keine 15-Monatsfrist (mehr) enthalten ist.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact November-Ausgabe!

Titelbild: ©Rawf8 – stock.adobe.com

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